Lehrer müssen nicht nur unterrichten, zu ihrem Beruf gehört mehr dazu, entschied der VGH BaWü. Eine Überstundenvergütung für eine Klassenfahrt erhält eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft deshalb nicht.
Zum Lehrberuf gehört mehr als bloß Unterricht abzuhalten: Das hielt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einer verbeamteten Lehrerin aus dem Raum Karlsruhe entgegen. Die Teilzeitbeschäftigte ist dort mit einer Klage gegen das Land Baden-Württemberg gescheitert, mit der sie einen Überstundenzuschlag für eine Klassenfahrt geltend gemacht hatte. Das geht aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung hervor (Beschl. v. 28.01.2020, Az. 4 S 2891/19).
Die klagende Frau ist verbeamtete Studienrätin mit einer auf 13 Wochenstunden reduzierten Unterrichtsverpflichtung. Weil sie an einer einwöchigen Klassenfahrt teilgenommen und damit letztlich die gleiche Dienstzeit geleistet hatte wie eine vollzeittätige Lehrkraft, erhielt sie zunächst eine Mehraufwandsvergütung in Höhe von 628,68 Euro. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) forderte diese gezahlte Zusatzvergütung wenig später aber wieder zurück.
Das Argument der LBV: Die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung sei rechtlich gesehen nicht als Mehrarbeit zu betrachten, sie rechtfertige damit auch keine höhere Bezahlung. 30 Prozent der zu viel gezahlten Vergütung wollte die LBV der Frau aber lassen, da die Zahlung schließlich auch auf ein Verschulden des Landes zurückgehe.
Eine Klassenfahrt gehört zum Lehrerjob
Die Lehrerin klagte dagegen und verlangte die volle Mehraufwandsvergütung. Sie war der Meinung, dass sie durch die Teilnahme an der Klassenfahrt einen genauso großen zeitlichen Aufwand gehabt habe wie ihr in Vollzeit angestellter Kollege und daher für diesen Zeitraum auch gleich bezahlt werden müsse. Alles andere verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Vor dem Karlsruher Verwaltungsgericht (VG) war sie bereits gescheitert.
Das Urteil der Vorinstanz hat der VGH nun bestätigt und die Berufung der Frau nicht zugelassen. Ein Lehrer habe, so die Richter, bei einer Klassenfahrt zwar durchaus einen "24-Stunden-Dienst". Für eine verbeamtete Lehrkraft – ob in Teilzeit oder nicht – gehöre es aber zum normalen Schuldienst, an einer Klassenfahrt teilzunehmen. Eine Mehrarbeit sei darin grundsätzlich nicht zu sehen, entschied der 4. Senat. Die Beamtin habe verkannt, dass der Lehrberuf über die konkret festgelegte und in ihrem Fall reduzierte Unterrichtsverpflichtung hinausgehe.
Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass vollzeitbeschäftigte Lehrer trotz der rund zwölf Wochen Schulferien auf die gleiche Jahresarbeitszeit kommen wie andere Beamte, nämlich derzeit 1.804 Stunden, so der VGH. Aus dieser gesetzgeberischen Wertung ergebe sich zwangsläufig, dass zum Lehrerberuf neben den Unterrichtungsverpflichtungen mehr Tätigkeiten gehörten, die dienstrechtlich nicht als Mehrarbeit angesehen werden könnten.
Der VGH gab der Beamtin zwar insofern recht, dass sie nicht über ihre Teilzeitquote hinaus arbeiten müsse. Der im Vergleich zum Vollzeitkollegen größere Zeitaufwand im Rahmen einer Klassenfahrt sei dann aber in Absprache mit der Schulleitung mit weniger Lehrarbeit auszugleichen. Jedenfalls könne sie von ihrem Dienstherrn keine zusätzliche Vergütung verlangen, auch wenn durch die Fahrt ihre Wochenarbeitszeit überschritten worden war.
mgö/LTO-Redaktion
VGH BaWü zur Teilzeit-Lehrerin: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40137 (abgerufen am: 02.10.2024 )
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