Vor dem VGH Baden-Württemberg ist ein Fitnessstudioinhaber gescheitert, der sich die Schließung seines Betriebs wehrte. Die Richter betonten aber, dass die Rechtsgrundlagen dafür aus dem IfSG nicht unkritisch zu sehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat den Eilantrag eines Fitnessstudios gegen die Corona-Verordnung des Landes abgelehnt (Beschl. v. 09.04.2020, Az. 1 S 925/20). Die Verordnung bleibe anwendbar, auch wenn das Gericht offenlässt, ob die Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz verfassungsgemäß ist.
Ein Fitnessstudioinhaber hatte argumentiert, dass die §§ 32, 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Betriebsstilllegung durch die Behörden seien. Dadurch fühlte sich der Betreiber in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Der 1. Senat des VGH hat den Antrag nun aber abgelehnt.
Der Senat hat festgehalten, dass nach § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen wenden können, die eine Verbreitung der Krankheit verhindern. Dabei sei es auch zulässig, dass damit Maßnahmen mit präventiver Wirkung einhergehen, wie etwa die Betriebsschließung im vorliegenden Fall. Diese Ermächtigung gelte dabei auch gegenüber Nichtstörern. Somit sei unerheblich, ob in der Einrichtung überhaupt eine Verbreitung der Covid-19-Erkrankung festgestellt worden ist oder nicht.
Offen bleibt die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit
Nach Auffassung des Gerichts ist damit aber noch langen icht geklärt, ob § 32 i.v.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für eine landesweite Schließung von Betrieben ist. Solche wesentliche Entscheidungen dürften nicht der Exekutive überlassen werden, betonte der VGH. Eingriffe in die Berufsfreiheit seien nur erlaubt, wenn sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Diese müsse Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lassen.
Der Senat führte aus, dass die Normen schon so ausgelegt werden könnten, dass auch Betriebschließungen rechtens wären. Insbesondere habe der Gesetzgeber sich bewusst für eine generelle Ermächtigung entschieden, um den vielfältigen Krankheitserregern und Risiken gerecht zu werden.
Andererseits komme es zu gravierenden Grundrechtseingriffen im Rahmen der zahlreichen Schließung von Einrichtungen und Geschäften. Solch tiefe Grundrechteingriffe könnten indes nicht auf der Grundlage einer Rechtsverordnung ergehen, befanden die Richter. Dies alles könne dafür sprechen, dass die Normen des IfSG gegen den Parlamentsvorbehalt verstoßen.
Im Ergebnis hat das Gericht die Frage allerdings offengelassen und auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Im Rahmen der bloß summarischen Prüfung überwiege das wirtschaftliche Interesse des Fitnessstudioinhabers jedenfalls nicht die Belange des Lebens und der Gesundheit. Zudem prüfe die Landesregierung fortlaufend, ob die Maßnahmen notwendig seien.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
vbr/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zur Betriebsschließung wegen Corona: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41275 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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