VGH Baden-Württemberg zu AfD-Veranstaltung: Auch Martin Sellner darf ins Ett­linger "Kasino" kommen

von Dr. Max Kolter

21.02.2026

Weil es bei einem AfD-Treffen um "Remigration" gehen sollte, kündigte die Stadt Ettlingen den Mietvertrag mit der AfD. Das VG Karlsruhe hob das Verbot auf, schloss jedoch Martin Sellner aus. Der VGH kassierte nun auch diese Auflage.

Die AfD kann ihre Wahlkampfveranstaltung am Sonntag im "Kasino" von Ettlingen ohne Auflagen durchführen. Die Stadt durfte die Veranstaltung weder wegen des geplanten Diskussionsthemas der "Remigration" absagen, noch muss der Veranstalter durch Kontrollen sicherstellen, dass Martin Sellner nicht kommt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am Samstag im Eilverfahren entschieden. Der Beschluss (v. 21.02.2026, Az. 1 S 357/26) ist unanfechtbar.

Damit erklärte der 1. Senat zum einen die Entscheidung der Stadt Ettlingen von Anfang Februar für rechtswidrig, den Mietvertrag über die Nutzung des "Kasinos" zu kündigen. Zum anderen kassierte der Senat auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe vom Mittwoch. Wie LTO berichtete, hatte dessen 14. Kammer dem Eilantrag der AfD zwar stattgegeben und die Veranstaltung zugelassen, dem Veranstalter aber aufgegeben, dafür zu sorgen, dass der österreichische Rechtsextremist Sellner nicht teilnimmt.

Der VGH gab damit dem Ansinnen des Klägers, eines AfD-Mitglied des Gemeinderats, in vollem Umfang statt. Nach seinem Teilerfolg in erster Instanz hatte er vor dem Wochenende Beschwerde gegen den Beschluss des VG Karlsruhe eingelegt, um auch das Teilnahmeverbot für Sellner zu kippen. Damit hatte er nun Erfolg: Weder die Komplettabsage noch das Teilnahmeverbot für Sellner wird durch die angestellte Gefahrenprognose getragen, entschied der VGH. Die entscheidende Rolle spielte dabei das Grundrecht der Meinungsfreiheit.

Auch bei privatrechtlicher Gestaltung: Es geht um Grundrechte

Das VG Karlsruhe und der VGH Mannheim wendeten diese Maßstäbe auch an, obwohl das Nutzungsverhältnis hier privatrechtlich, nämlich durch Mietvertrag, ausgestaltet war. Im Einzelnen nahmen beide Gerichte den Widmungszweck der Räume sowie die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen der Stadt in den Blick. Die Frage, ob ein Gemeindemitglied überhaupt Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung erhält, sei aber öffentlich-rechtlicher Art, hielt das VG fest und sah deshalb den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten als eröffnet an. Konsequenterweise wird die Zugangsfrage dann auch materiell-rechtlich nicht durch Privatrecht bestimmt, sondern durch die Maßstäbe, die sich aus dem Gleichbehandlungsgebot und der Meinungsfreiheit ergeben. 

Diese Grundsätze verpflichten die Kommunen zu einer ordnungsgemäßen Gefahrenprognose: Sie müssen darlegen, ob durch die Veranstaltung oder durch Auftritte und Teilnahmen bestimmter Personen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit droht. Das ist im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht sowie im Versammlungsrecht in der Regel nur bei zu erwartenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten der Fall.

Das VG Karlsruhe hatte festgehalten, dass eine solche Gefahr durch die Veranstaltung nicht drohe. Weder, dass dabei auch über "Remigration" gesprochen werden soll, noch die geplante Teilnahme von Lena Kotré aus dem vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Brandenburger Landesverband, reichten dafür aus. Dem schloss sich der VGH an.

Äußerungen müssen "in Rechtsgutverletzungen umschlagen"

Auch bezüglich Sellners Teilnahme, die zwar nicht offiziell angekündigt ist, aber im Raum steht, kam das VG zu dem Schluss, dass strafbare Äußerungen nicht hinreichend sicher zu erwarten seien. Jedoch begründete es seinen Ausschluss mit der Prognose, dass "extremistische und rassistische Inhalte verbreitet würden". Solche Inhalte seien Angriffe auf die Menschenwürde und daher, auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle, als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bewerten.

Dem erteilte der VGH eine Absage. "Knüpft die Zugangsverweigerung an Veranstaltungsinhalte an, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (und mit Blick auf den Veranstalter der Versammlungsfreiheit) unterfallen, müssen (…) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Rechtsverletzung (…) droht", heißt es in dem Beschluss, der LTO vorliegt. Eine solche Rechtsverletzung drohe typischerweise "in Gestalt von Äußerungsdelikten". Diese sei gerade nicht dargelegt, auch nicht in Bezug auf Sellner.

Unterhalb diese Strafbarkeitsschwelle belässt der VGH theoretisch Raum für behördliche Eingriffe. Und zwar dann, "wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen". Es bedürfte insoweit aber "einer individualisierbaren konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung", so der VGH unter Rückgriff auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Anhaltspunkte dafür habe die Stadt Ettlingen nicht dargelegt. Und nicht nur diese: "Auch das Verwaltungsgericht hat sich hierzu nicht verhalten", so der Senat.

Auch Auftrittsverbote für Höcke scheiterten in Bayern und NRW

Die Entscheidung bekräftigt, dass auch bei der Vergabe von Veranstaltungsräumen der allgemeine Maßstab des Gefahrenabwehrrechts gilt. Das heißt: Die Kommune muss darlegen, dass und warum Straftaten zu erwarten sind. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle wird der Handlungsspielraum für die Kommunen eng. Eine Veranstaltung allein deshalb abzusagen, weil extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen zu erwarten sind, verletzt regelmäßig die Meinungsfreiheit.

Mit dieser Rechtsanwendung auf AfD-Veranstaltungen mit rechtsextremem Inhalten ist der VGH in Mannheim nicht allein. Vielmehr entschied auch der Bayerische VGH vor einer Woche ähnlich zur Person Björn Höcke. Die von zwei bayerischen Gemeinden – als gegenüber der Veranstaltungsabsage mildere Mittel – erlassenen Sprechverbote für Höcke hielten vor den Gerichten nicht stand. Der VGH Bayern betonte: "Der Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfasst auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen."

Am Freitag ist zudem die Stadt Dortmund mit dem Versuch gescheitert, einen Auftritt Höckes im Rathaus am Sonntagabend zu verhindern. Zwar versuchte sie es mit einer anderen Begründung: Teilnahme und Rede des Thüringer AfD-Chefs mitsamt Autogrammtisch verändere den Charakter der Veranstaltung derart, dass er nicht mehr vom Widmungszweck gedeckt sei. Angemeldet war ein Neujahrsempfang der AfD-Ratsfraktion, für Parteiveranstaltungen stelle das Rathaus generell keine Räume zur Verfügung. Das VG Gelsenkirchen überzeugte das nicht. Die Stadt hat zwar Beschwerde eingelegt, überraschend gab das Oberverwaltungsgericht NRW am Freitagabend jedoch bekannt, am Wochenende nicht mehr darüber zu entscheiden.

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu AfD-Veranstaltung: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59372 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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