Er wurde in Heilbronn geboren und hat sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Trotzdem durften die Behörden den wegen Mordes verurteilten "Wollhaus-Raser" ausweisen, hat der VGH Baden-Württemberg bestätigt.
Mit rund 100 Kilometern pro Stunde raste er durch eine Tempo-40-Zone, ein Mann starb dabei, dessen Frau und Kinder wurden verletzt. Dafür verbüßt der als Heilbronner "Wollhaus-Raser" bekannt gewordene Mann eine neunjährige Jugendstrafe.
Außerdem hat die zuständige Behörde den 2002 in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung zog er vor die Gerichte, die jetzt allerdings entschieden hat.
So hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg den Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart abgelehnt (Beschl. v. 17.09.2026, Az. 11 S 1326/26). Damit sind die vom Regierungspräsidium Stuttgart verfügte Ausweisung und Abschiebungsandrohung sowie ein achtjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot bestandskräftig.
Tödliche Raserei im Februar 2023
Ausgangspunkt des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ist eine tödliche Raserei im Februar 2023 in der Heilbronner Wollhausstraße. Der damals junge Fahrer verlor bei stark überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über seinen 300 PS starken Sportwagen. Mit rund 100 Kilometern pro Stunde prallte er in der Tempo-40-Zone gegen das Auto eines 42-Jährigen. Der Fahrer starb in den Trümmern seines Fahrzeugs. Seine Frau wurde schwer, die beiden Kinder wurden leicht verletzt.
Das Landgericht (LG) Heilbronn hatte den Fahrer im April 2024 unter anderem wegen Mordes und dreifachen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Gericht nahm das Mordmerkmal der Heimtücke an: Das getötete Opfer habe nicht mit dem heranrasenden Fahrzeug rechnen können. Nachdem der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten als "offensichtlich unbegründet" verworfen hatte, wurde das Strafurteil im April 2025 rechtskräftig.
Daraufhin begann das verwaltungsrechtliche Verfahren.
Sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht
Im Oktober 2025 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart die Ausweisung des verurteilten Mannes und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Gleichzeitig verhängte die Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Dagegen klagte der Türke. Er argumentierte insbesondere, von ihm gehe inzwischen keine Gefahr mehr aus. Außerdem sei die Ausweisung unverhältnismäßig: Er sei in Deutschland geboren und aufgewachsen und habe sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht.
Das VG Stuttgart erkannte dabei an, dass für den türkischen Staatsangehörigen besonders hohe Hürden für eine Ausweisung gelten. Aufgrund seiner geschützten Rechtsstellung nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr. 1/80 konnte er nicht ohne Weiteres ausgewiesen werden. Dieses Abkommen regelt Rechte von türkischen Arbeitnehmern, die sich legal in einem EU-Land aufhalten. Neben Diskriminierungsverboten und Schutz von Familienmitgliedern sind auch Ausweisungen schwieriger zu begründen.
Nach Auffassung des VG waren diese erhöhten Voraussetzungen hier aber erfüllt: Aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Ausweisung des Mannes in diesem Fall rechtmäßig erfolgt.
Gericht sieht auch Wiederholungsgefahr
Auch seine positive Entwicklung im Strafvollzug überzeugte das VG nicht davon, dass von dem Mann keine Gefahr mehr ausgehe. Es verwies unter anderem darauf, dass er bereits zuvor wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen sei und die Ursachen seiner extrem rücksichtslosen Fahrweise noch nicht ausreichend aufgearbeitet habe.
Bei der Abwägung überwog deshalb nach Ansicht des VG das staatliche Interesse an seiner Ausweisung deutlich das Interesse des Mannes daran, in Deutschland bleiben zu können. Die Ausweisung sei zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich.
Gegen dieses Urteil wollte der Mann vor dem VGH vorgehen. Dafür hätte er allerdings zunächst die Zulassung der Berufung erreichen müssen.
VGH hat keine Zweifel am VG-Urteil
Damit scheiterte er nun. Nach Auffassung des 11. Senats des VGH hat der Mann weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Stuttgarter Urteils säen noch einen anderen Grund ausreichend darlegen können, der eine Berufung rechtfertigen würde.
Insbesondere habe er keine Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des VG aufgezeigt. Stattdessen habe er der Bewertung des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen seine eigene Einschätzung entgegengesetzt, ohne sich ausreichend mit dessen Argumentation auseinanderzusetzen.
Das genügte dem VGH nicht. Mit dem ablehnenden Beschluss des VGH bleibt das Urteil des VG Stuttgart bestehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
dpa/vv/LTO-Redaktion
VGH bestätigt Ausweisung des "Wollhaus-Rasers": . In: Legal Tribune Online, 24.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60955 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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