Noch immer gibt es in Stuttgart keine flächendeckenden Diesel-Fahrverbote. Der VGH in Mannheim bestätigte nun, dass das Land ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro nicht an sich selbst, sondern an die Kinderkrebsstiftung zahlen muss.
Weil es in Stuttgart weiterhin keine flächendeckenden Fahrverbote auch für Euro-5-Diesel gibt, muss das Land das vom Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart verhängte Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro bezahlen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim wies eine Beschwerde gegen die Entscheidung zurück, wie es am Freitag mitteilte (Beschl. v. 15.05.2020, Az. 10 S 461/20). Es sei zudem nicht möglich, das Verfahren vorläufig ruhen zu lassen. Darum hatte das Land gebeten, die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die das Zwangsgeld erwirkt hatte, war aber dagegen. Eine Beschwerde der DUH, mit der diese noch schärfere Maßnahmen bis hin zur Zwangshaft verlangt hatte, lehnten die Richter allerdings ebenfalls als unbegründet ab. Der Beschluss des VGH ist nicht anfechtbar.
Das VG Stuttgart hatte im Januar erstmals ein Zwangsgeld gegen das Land verhängt, was dieses nicht an sich selber zahlen musste. Das Land hatte sich trotz anderslautender Gerichtsentscheidungen geweigert, ein zonales Verkehrsverbote für Diese-5-Fahrzeuge im Luftreinhalteplan vorzusehen. Die deswegen verhängten Zwangsgelder liefen aber ins Leere, denn zu zahlen ist das Zwangsgeld an die Justizkasse des Landes. Mit anderen Worten: das Land zahlt an sich selbst, das Geld wandert bloß von einer Staatskasse in die andere. Das VG verhängte dann ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro, das ein eine gemeinnützige Organisation – die Deutsche Kinderkrebsstiftung – gezahlt werden musste.
Der VGH wies die Beschwerde des Landes und die Anschlussbeschwerde der DUH dagegen ab und bestätigte die VG-Entscheidung in vollem Umfang.
Autofahrer müssen sich nun wohl endgültig auf flächendeckende Fahrverbote auch für Euro-5-Diesel in Stuttgart einstellen. Nach der erneuten Niederlage des Landes vor dem VGH in Mannheim seien sie unvermeidbar, teilte das Verkehrsministerium am Freitag mit. "Wir müssen jetzt Verkehrsverbote für Euro-5/V-Diesel-Fahrzeuge ab 1. Juli 2020 vorbereiten", sagte Amtschef Uwe Lahl.
dpa/acr/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Diesel-Fahrverboten: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41639 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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