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Verwaltungsgerichtshof: Hessen darf Isla­m­un­ter­richt nicht an sich ziehen

01.06.2022

Der Schüler Merdan öffnet seinen seinen selbst gestalteten Ordner beim Islamunterricht in einer siebten Klasse in der Frankfurter Ernst-Reuter-Schule. Das Land Hessen streitet bereits seit Monaten über die Zusammenarbeit mit dem Ditib.

Im Rechtsstreit mit dem türkischen Moscheeverband Ditib um den gestoppten islamischen Religionsunterricht hat das Land Hessen eine weitere Niederlage erlitten. picture alliance/dpa | Frank Rumpenhorst

 

Das Land Hessen wollte die Gestaltung des Islamunterrichts selbst in die Hand nehmen. Der muslimische Ditib-Verband wehrte sich dagegen und bleibt nun auch in zweiter Instanz erfolgreich.

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Im Rechtsstreit mit dem türkischen Moscheeverband Ditib um den gestoppten islamischen Religionsunterricht hat das Land Hessen eine Niederlage erlitten. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Mittwoch in Kassel mitteilte, durfte das Land den sogenannten bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit dem Moscheeverband Ditib im Jahr 2020 nicht aussetzen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat der VGH damit bestätigt (Beschl v. 31.05.2022, Az. 7 A 1802/21.Z).

In Hessen war der bekenntnisorientierte Religionsunterricht für den Islam zum Schuljahr 2013/14 zunächst an Grundschulen eingerichtet worden. Im April 2020 hatte das Kultusministerium angekündigt, den Unterricht im darauffolgenden Schuljahr auszusetzen und dies mit Zweifeln an der Eignung des Verbandes Ditib als Kooperationspartner begründet. Es sei fraglich, ob die notwendige Unabhängigkeit vom türkischen Staat vorhanden sei.

Nach Aussetzung des Unterrichts zog der Moscheeverband vor Gericht und war mit seiner Klage in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erfolgreich. Der VGH bestätigte nun dieses Urteil. Ditib habe Anspruch auf Erteilung des islamischen Religionsunterrichts aufgrund des Einrichtungsbescheids vom 17. Dezember 2012. Dieser Verwaltungsakt begründe "unmittelbar und
rechtsverbindlich ein auf Dauer angelegtes Kooperationsverhältnis mit dem Verein" und gewähre einen Anspruch auf aktive Zusammenarbeit.

Nach dem Ende der Zusammenarbeit mit Ditib hatte das Land den islamischen Religionsunterricht selbst in die Hand genommen. Dazu führte es das Fach Islamunterricht ein, das - anders als der konfessionsgebundene Religionsunterricht - ohne explizites Bekenntnis zum Glauben ist. Der Islamunterricht unter alleiniger staatlicher Verantwortung richtet sich nach Angaben des Kultusministeriums mittlerweile an Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen eins bis neun. Es gibt aber weiterhin auch einen bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterricht an hessischen Schulen, der von der Religionsgemeinschaft Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland erteilt wird.

dpa/LTO-Redaktion

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Verwaltungsgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48626 (abgerufen am: 22.04.2026 )

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