Das Verwaltungsgericht Dresden hat das Verbot eines inszenierten Prozesses gegen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck bei einer Kundgebung der rechtsextremen Kleinstpartei Freie Sachsen bestätigt.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat das Verbot eines Straßentheaters der Partei "Freie Sachsen" bestätigt (Beschl. v. 12.08.2022, Az. 6 L 605/22). Die geplante Aufführung würdigt den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck herab.
Die rechtsextreme Splitterpartei hatte sich mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, nachdem die Versammlungsbehörde das geplante Straßentheater bei einer Kundgebung in Heidenau bei Dresden untersagt hatte. Die Aufführung war zunächst für den vergangenen Montag vorgesehen, sollte nun aber am kommenden Montag (15. August) stattfinden.
Laut Gericht hatten die Freien Sachsen moniert, dass das Verbot die Meinungs- und Kunstfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit verletze. Zudem hätten sie auf Darstellungen von Politikern am Pranger im Straßenkarneval verwiesen.
Straßentheater ist Beleidigung
Die Behörde durfte das Straßentheater untersagen, so das VG. Die öffentliche Sicherheit sei durch die Aufführung gefährdet, denn diese sei eine Beleidigung einer Person des öffentlichen Lebens, Robert Habeck, und sei nach dem StGB strafbar. Es sei im politischen Meinungskampf zwar zu beachten, dass übertreibende und verallgemeinernde Kennzeichnungen ebenso hinzunehmen seien wie einseitig gefärbte Stellungnahmen. Die Aufführung überschreite aber die Grenze zulässiger politischer Meinungsäußerungen, stellte das Gericht fest.
Den Richterinnen und Richter lag bei der Entscheidungsfindung ein Video vor, mit dem für die Versammlung und Aufführung geworben worden ist. Die dortige Darstellung lasse die Assoziation zu Guantanamo-Bay-Häftlingen aufkommen, so das VG. Auf dieses Argument hatte zuvor auch Rechtsanwalt Arne Klaas auf LTO verwiesen. Darüber hinaus argumentierte das VG, das Video zeige wie ermordeten Personen des öffentlichen Lebens in Kofferräumen von Fahrzeugen gefunden werden.
Durch die Zusammenschau von Video und der geplanten Aufführung wäre es naheliegend, dass Habeck bleidigt und dadurch Strafgesetze verletzt werden. Durch die geplante Form der Darstellung werde der Bundeswirtschaftsminister herabgewürdigt und zum bloßen Objekt eines "Prozesses" degradiert, in dessen Ergebnis er der öffentlichen Schmähung am Pranger ausgesetzt werde.
Aufführung kann nicht mit Karneval verglichen werden
Der Vergleich der Veranstalter, die Aufführung könne mit Darstellungen von Politikern am Pranger im Straßenkarneval gezogen werden, konnte das VG nicht überzeugen. Wesentlich, so das Gericht, sei dass im Karneval die Darstellungen in einem humoristischen Kontext stünden. Bei der geplanten Aufführung sei ein solcher Hintergrund nicht erkennbar.
Für Möglich halten die Richterinnen und Richter es auch, dass der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens wegen der Darstellung einer Entführung verletzt ist. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die drastische Darstellung einer Abrechnung mit der Regierungspolitik weitere Wirkungen bei den Zuschauern haben könnte. So sei es nicht fernliegend, dass sich Versammlungsteilnehmer dazu berufen fühlen könnten, die Darstellungen des Theaterstückes in die Tat umzusetzen.
Dass Worte auch Gewalt bewirken können, erlebten gerade Lokalpolitiker in vielfältiger Weise, führte das Gericht aus. Belegt sei dies nicht zuletzt auch durch den Mord an dem Regierungspräsidenten Walter Lübcke, den ein Rechtsextremist verübt habe. Es bestünde auch die Möglichkeit, dass wegen der geplanten Verwendung einer Audiosequenz weitere Straftatbestände verletzt seien, da die Staatsanwaltschaft Dresden insoweit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe.
Grundsätzlich haben die Veranstalter das Recht, sich regierungskritisch, auch in der Form einen Theaterstückes, zu äußern. Allerdings müsse das ohne Herabwürdigung und Degradierung geschehen. Zu diesem Zweck dürften auch keine Gegenstände, wie Pranger mitgeführt werden.
Erfolg hatte der Veranstalter bezüglich der Auflage, dass Äußerungen durch Redner und Versammlungsteilnehmer untersagt sind. Das sei überflüssig, weil es ohnehin verboten sei, auf Versammlungen Straftaten zu begehen. Im Übrigen sei die Auflage auch nicht hinreichend bestimmt, weil nicht klar sei, welche Äußerungen konkret unterlassen werden sollten.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
cp/LTO-Redaktion mit Materialien der dpa
VG Dresden bestätigt Verbot: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49310 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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