Ein Polizist trat im Internet als "Officer" auf und führte auf einem Social-Media-Kanal mit Angehörigen von Berliner Clans ein Interview per du. So etwas darf er vorläufig nicht mehr tun, so das VG Berlin im Eilverfahren.
Ein Polizist darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG) vorerst nicht mehr unter dem Namen "Officer" auf verschiedenen sozialen Plattformen auftreten (Beschl. v. 24.01.2023, Az. VG 36 L 388/22).
Ein Polizeihauptkommissar hatte auf Social Media Profile mit Polizeibezug. Er gab sich dabei den Namen "Officer (…)". Nachdem bekannt geworden war, dass er auf dem TikTok-Kanal per Livestream ein Interview mit einem bekannten Angehörigen eines Berliner Clans geführt und diesen hierbei geduzt hatte, untersagte ihm die übergeordnete Behörde diese Tätigkeit. Das Verbot wurde im Juni 2022 auf weitere soziale Medien erstreckt. Der Polizist widersprach, doch das löste nur weitere Konsequenzen aus: Das Verbot weitete sich daraufhin generell auf eine Nebentätigkeit mit Polizeibezug auf allen bestehenden oder zukünftigen Kanälen und Plattformen sozialer Medien aus. Außerdem sollte der Polizist alle Beiträge mit Polizeibezug sowie seinen Profilnamen "Officer (…)" löschen.
Der Polizist zog dagegen vor Gericht, hatte aber keinen Erfolg. Durch seine Beiträge habe er dienstliche Pflichten verletzt, entschied das VG im Eilverfahren. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit als künstlerische Betätigung einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe. Ausschlaggebend sei das Interview mit dem Angehörigen eines Berliner Clans. Das offenbare ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu. Außerdem begründe es Zweifel, ob der Polizist sein Amt in Zukunft pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Als Polizeibeamter unterliege er besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn. Private Kontakte in dieser Szene würden dem widersprechen, so das VG. Die Verbote des Dienstherrn seien rechtmäßig. Den Namen "Officer" darf der Polizist also nicht mehr in seinem Profil verwenden.
cp/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Social-Media-Auftritt: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50974 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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