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VG Berlin zum Prostituiertenschutzgesetz: Tantra-Stu­dio ist Prosti­tu­ti­ons­ge­werbe

07.12.2022

Massage

Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Foto: Africa Studio/stock.adobe.com

Die Betreiberin eines Tantra-Studios ziele bewusst auch auf eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab. Sie betreibe deshalb ein Prostitutionsgewerbe, entschied das VG Berlin.

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Der Betrieb eines Tantra-Studios erfordert eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 17.11.2022, Az. VG 4 L 460/22).

Nach dem ProstSchG braucht der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Betreiberin eines Tantra-Studios war der Meinung gewesen, eine Erlaubnis nicht zu brauchen. Sie biete nämlich eine "alternativmedizinische Behandlung" an - ähnlich gynäkologischen Untersuchungen. Das erfordere eine umfassende und qualifizierte Ausbildung. Geschlechtsverkehr werde nicht angeboten. Die Ausstattung ihres Betriebs erinnere an den Wellness- und Spabereich eines Hotels. Ihre Klientel stehe auch nicht mit Kriminalität in Verbindung, argumentierte sie.

Der Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Der Betrieb der Antragstellerin unterfalle dem ProstSchG und unterliege einem Erlaubnisverfahren. Nach dem weiten Verständnis des ProstSchG sollten nahezu alle Formen bezahlter sexueller Kontakte erfasst sein, um die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen in diesem Tätigkeitsfeld zu schützen. Ein Prostitutionsgewerbe betreibe, wer gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen anbiete oder Räumlichkeiten hierfür bereitstelle. Prostituierte seien nach dem Gesetz Personen, die sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbringen.

Das sei bei dem Tantra-Studio der Fall, so das Gericht: Sexuelle Handlungen seien Teil der Massage, bei der auch der Genitalbereich einbezogen werde. Die Kunden bezahlen außerdem auch Geld an die Betreiberin. Eine zweistündige Massage im Studio koste 200 Euro. Hinzu käme, dass beide Beteiligten nackt seien. Damit ziele die Betreiberin bewusst auch auf eine sexuelle Erregung ihrer Kundschaft ab. Medizinische Behandlungsmaßnahmen, wie etwa gynäkologische Untersuchungen, die jedenfalls größtenteils bekleidet abliefen, seien mit dem Angebot nicht vergleichbar, argumentierte das VG. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

cp/LTO-Redaktion

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VG Berlin zum Prostituiertenschutzgesetz: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50396 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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