In Deutschland sind gegen die Masern nur Kombi-Impfstoffe zugelassen, zum Beispiel Masern/Mumps/Röteln. Laut AG reicht es für den Kindergartenbesuch aber aus, wenn das Kind einen Einzelimpfstoff gegen Masern in der Schweiz bekommen hat.
Ein Kind darf auch mit zwei Einzelimpfungen gegen die Masern in den Kindergarten und braucht nicht den den Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln. Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat einen Eilantrag gegen ein Betretungverbot von Kindertageseinrichtungen wegen unzureichendem Impfschutz stattgegeben (Beschl. v. 05.05.2022, Az. 18 S 22.00535).
Die Eltern des dreijährigen Kindes hatten dem Kindergarten nachgewiesen, dass das Kind zweimal mit einem in der Schweiz, aber nicht in Deutschland zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern geimpft worden war. Das Gesundheitsamt habe dem Jungen daraufhin den Kindergartenbesuch untersagt, bis dessen Eltern einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen können. In Deutschland stehen nämlich nur Kombinationsimpfstoffe wie zum Beispiel Masern/Mumps/Röteln zur Verfügung.
Nach einer ersten Prüfung sei das Verwaltungsgericht aber der Auffassung, dass das Kind durch die Impfungen aus der Schweiz ausreichend geschützt sei. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sähe keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene Impfstoffe vor. Im Gegensatz zur Teil-Impfpflicht gegen Corona verlange das Infektionsschutzgesetz nicht zwingend einen Impfstoff mit EU-Zulassung. Es sei zudem "nicht ersichtlich", dass dieser "weniger sicher und wirksam sei als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe".
dpa/cp/LTO-Redaktion
AG Ansbach: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48361 (abgerufen am: 08.11.2024 )
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