VG Berlin nach Eklat um Buchhandlungspreis: Staats­­­mi­­nister darf Buch­hän­d­­le­­rinnen nicht "Ext­­re­­misten" nennen

30.04.2026

BKM Wolfram Weimer darf die Betreiberinnen einer Buchhandlung nicht als "politische Extremisten" bezeichnen. Das VG rügt eine fehlende Tatsachengrundlage – und erinnert das Ministerium an die Grenzen, denen amtliche Äußerungen unterliegen.

Staatliche Stellen sollten sich bei öffentlichen Äußerungen besser an das halten, was sich auch belegen lässt – insbesondere dann, wenn sie anderen gleich verfassungsfeindliche Tendenzen attestieren. Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BMK) Wolfram Weimer hat diese Grenzen der amtlichen Kommunikation überschritten: Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin untersagte ihm per einstweiliger Anordnung, die Betreiber der linken Buchhandlung "Zur schwankenden Weltkugel" als "politische Extremisten" zu bezeichnen (Beschl. v. 30.04.2026, Az. VG 6 L 229/26).

Ausgangspunkt des Streits ist die Vergabe des Deutschen Buchhandlungspreises, bei dem es zu einem Eklat kam. Mit der Auszeichnung ehrt der Bund jährlich rund 100 inhabergeführte Buchläden, und zwar nicht nur für ein anspruchsvolles Sortiment, sondern auch für ihr kulturelles Engagement. Für die meist kleineren Betriebe ist das mehr als nur eine symbolische Auszeichnung: Je nach Kategorie sind zwischen 7.000 und 25.000 Euro Preisgeld damit verbunden.

Obwohl eine unabhängige Jury die Preisträger bereits ausgewählt hatte, intervenierte BKM Weimer im Januar 2026 und strich drei Buchhandlungen eigenmächtig von der Liste. In einem Interview mit der Wochenzeitung Die Zeit verteidigte Weimer diesen Schritt im März: Wenn der Staat Preise vergebe und Steuergelder einsetze, könne er das "nicht für politische Extremisten tun".

Die betroffenen Buchhändlerinnen sahen sich dadurch öffentlich herabgesetzt. Sie forderten den Minister zunächst auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben – ohne Erfolg. Das Ministerium hielt die Äußerung für unproblematisch, da es an einem konkreten Personenbezug fehle. Daraufhin wandten sich die Antragstellerinnen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht.

Kein Freibrief durch das "Haber-Verfahren"

Die 6. Kammer des VG Berlin gab dem Eilantrag am Donnerstag statt. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerinnen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Für eine so schwerwiegende Bezeichnung wie "politische Extremisten" fehlt laut Gericht die "belastbare Tatsachengrundlage". 

Weimer hatte sich bei seiner Einstufung auf das sogenannte Haber-Verfahren verlassen. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das den Informationsaustausch zwischen dem Verfassungsschutz und staatlichen Stellen regelt. Ziel ist es eigentlich, die Vergabe von Fördermitteln oder öffentlichen Ehrungen an Personen zu verhindern, die Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verfolgen.

Im Rahmen dieses Verfahrens teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) dem Ministerium mit, es lägen "verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse" vor. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese pauschale Auskunft die zugespitzte Bezeichnung als "politische Extremisten" nicht rechtfertige. Es sei unklar, welchen Maßstab das BfV hier anlege. Der BKM habe trotz Nachfragen nicht aufklären können, welche konkreten Fakten ihn zu seiner Bewertung bewogen hätten.

Die Sache mit der Sachlichkeit

Das Gericht rügte zudem, dass der BKM das staatliche Sachlichkeitsgebot verletzt habe. Dieser Grundsatz verpflichtet Regierungsmitglieder, bei Äußerungen in ihrer amtlichen Funktion eine besondere Zurückhaltung und Neutralität zu wahren. Heißt also: Wer in amtlicher Funktion spricht, darf sich nicht die gleiche Zuspitzung leisten wie im politischen Schlagabtausch. Die Autorität des Amtes bringt eben auch eine gewisse Zurückhaltungspflicht mit sich – gerade dann, wenn es um schwerwiegende Zuschreibungen geht.

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge, der die Buchhandlung vertritt, bewertet das Vorgehen deutlich: "Herr Weimer hat meine Mandantinnen ohne jede faktische Grundlage rechtswidrig in der Öffentlichkeit diffamiert. Dies stellt eine grobe Verletzung seiner Amtspflichten dar." In der Entscheidung sieht Prigge zudem eine Bestätigung dafür, dass das Haber-Verfahren rechtlich nicht haltbar sei, da es zur "blinden Übernahme" von Geheimdienstinformationen ohne echte Prüfung führe.

Buchhändlerinnen strengen noch weitere Verfahren gegen Weimer an

Für die betroffenen Buchhandlungen ist die Sache damit aber noch nicht erledigt. Sie wollen auch über die konkrete Äußerung hinaus weiter gegen den Kulturstaatsminister vorgehen. Vertreten werden sie von den Rechtsanwältinnen und -anwälten Lea Voigt (Bremen), Sven Adam (Göttingen), Dr. Jasper Prigge und Sophie Hartmann (Düsseldorf); unterstützt werden die Verfahren von FragDenStaat und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Adam kündigte gegenüber LTO an, man wolle einerseits mit einer Verpflichtungs- und Leistungsklage auf die Vergabe des Preises "wie von der Jury gewollt" hinwirken. Zudem solle gerichtlich festgestellt werden, dass die Anwendung des Haber-Verfahrens rechtswidrig gewesen sei. Ferner werde man den BKM auffordern, auch die Betreiber der beiden weiteren Buchhandlungen nicht mehr als "politische Extremisten" zu bezeichnen, und sich künftig, so Adam, "an Fakten zu orientieren".

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich.

xp/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

VG Berlin nach Eklat um Buchhandlungspreis: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59858 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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