Skifahrten sind für viele ein Highlight der Schulzeit. Dass man als Schüler vorher besser nicht mehrfach negativ auffallen sollte, zeigt eine Entscheidung des VG Berlin. Es hat sich mit einem Brand in einer Jungenumkleide befasst.
Weil ein Achtklässler in einer Schulumkleide ein Feuer entfachte, wurde er zu Recht von einer zweiwöchigen Skifahrt nach Österreich ausgeschlossen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 28.02.2025, Az. VG 3 L 47/25).
Der 13-jährige Antragsteller hatte sich im September 2024 während der Unterrichtszeit im Duschbereich der Jungenumkleide an einem von zwei Mitschülern entfachten Feuer beteiligt, indem er selbst weiteres Papier ins Feuer warf. Es kam zu einer "nicht unerheblichen Rauchentwicklung", so das VG Berlin.
Die Klassenkonferenz beschloss daraufhin noch im selben Monat, dass der Schüler nicht an der am 9. März 2025 beginnenden Skifahrt seines Jahrgangs teilnehmen darf. Das sei unverhältnismäßig, meint der Schüler, weshalb er sich im Eilverfahren an das VG Berlin wandte. Seine Argumentation: soweit fünf Monate vergangen seien, bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und der Skifahrt. Außerdem sei er ja "nicht der Haupttäter der Brandstiftung gewesen", meint der Junge.
Damit drang er beim VG Berlin allerdings nicht durch. Konkret ging es um § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Berliner Schulgesetzes (SchulG). Demnach kann der Ausschluss von schulischen Veranstaltungen als Ordnungsmaßnahme unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet. Die 3. Kammer entschied entsprechend: Der Ausschluss ist rechtmäßig. Mit der Beteiligung an der Brandstiftung während der Schulzeit gingen unzweifelhaft erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer einher, so die Kammer. Dies beeinträchtige jedwede Unterrichts- und Erziehungsarbeit erheblich. Unbeachtlich sei dabei, dass der Junge die Gefahr angesichts des gewählten Brandortes – im Duschbereich – offenbar für beherrschbar hielt.
Antragsteller gefährde "reibungslosen Verlauf" der Skifahrt
Der Ausschluss von der Skifahrt diene auch deren Durchführbarkeit, so die Kammer weiter. Denn die Lehrer seien darauf angewiesen, dass die ca. 130 Schüler "klare Anweisungen befolgen", damit sie ihre Aufsichtspflicht erfüllen und die Sicherheit für alle gewährleisten können. Es komme angesichts der ungewohnten Umgebung und der besonderen Nähe, der die Schüler dort "rund um die Uhr" untereinander ausgesetzt seien, in besonders hohem Maße darauf an, dass undiszipliniertes bzw. gefährliches Verhalten unterbleibe, so das VG. Insoweit sei die Schule zu Recht davon ausgegangen, dass der Junge "den reibungslosen Verlauf der Reise gefährden könne".
Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, dass die zündelnden Mitschüler lediglich einen Verweis – also eine schriftliche Ermahnung – erhalten hätten. Ein Vergleich verbiete sich insoweit, so das VG, denn "anders als sie habe der Antragsteller in der Vergangenheit wiederholtes Fehlverhalten gezeigt".
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin bestätigt Ordnungsmaßnahme: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56731 (abgerufen am: 19.04.2025 )
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