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VG Berlin weist Klage von Eltern ab: Die "Pro­gress-Pride"-Flagge ist keine poli­ti­sche Indok­tri­nie­rung

26.06.2025

Progress-Pride-Flaggen hängen in einer Straße

An diesem Motiv stören sich die Eltern einer Grundschülerin. Foto: picture alliance / Gonzales Photo/Helena Lundquist | Gonzales Photo/Helena Lundquist

In den Räumlichkeiten einer Berliner Grundschule hängt eine selbstgemalte, sogenannte Progress-Pride-Flagge. Sie ist als Schutzsymbol für betroffene Personen gedacht. Die Eltern einer Schülerin störten sich hieran zu Unrecht, so das VG Berlin.

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Eine selbstgemalte "Progress-Pride"-Flagge darf im Hort einer Grundschule hängen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Urt. v. 25.06.2025, Az. VG 3 K 668/24).

Die Eltern einer Grundschülerin hatten geklagt. Sie stören sich an der etwa DIN A3 großen selbstgemalten Fahne, die zusätzlich zu der wohl bekannteren einfachen Regenbogenfahne auf der linken Seite noch einen Keil in den Farben rosa, hellblau, weiß, schwarz und braun sowie ein gelbes Dreieck mit lila Kreis aufzeigt. Bezeichnet wird diese Version als "Progress-Pride"-Flagge in der interinklusiven Version.

Die Schule war der Aufforderung der Eltern, die Flagge zu entfernen, nicht nachgekommen. Deshalb klagten die Eltern und machten insoweit geltend, das staatliche Neutralitätsgebot sei verletzt. Konkret ging es in diesem laut einer Gerichtssprecherin auf LTO-Anfrage um das Neutralitätsgebot des Hortes, das aus dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitet werde. Die "Progress-Pride"-Flagge stelle eine unzulässige Beeinflussung der Kinder dar, argumentierten die Eltern.

Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort

Vor der 3. Kammer des VG Berlin blieb die Klage indes ohne Erfolg. Das staatliche Neutralitätsgebot verlange nicht, dass im erzieherischen Bereich auf die Darstellung wertender Inhalte verzichtet werde, so das VG. Es sei vorliegend noch nicht die Grenze zur "politischen Indoktrinierung" überschritten.

Die Flagge sei insbesondere vereinbar mit verfassungsrechtlichen und auch schulgesetzlichen Vorgaben, soweit diese "das Selbstverständnis bestimmter Gruppen und deren Recht zur freien Identitätsbildung" symbolisiere. Nicht zu beanstanden sei auch die Entscheidung, mit der Flagge ein Schutzsymbol für betroffene Personen im Hort zu setzen.

Die Eltern hatten mit ihrer Klage zudem moniert, in dem Hort lägen Ausmalbilder unter anderem mit Drag-Queens. Jedoch habe die Schule bereits darauf hingewirkt, dass diese Ausmalbilder nicht mehr ausgelegt werden, es bestehe auch keine hinreichende Wiederholungsgefahr, so das VG.

jb/LTO-Redaktion

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VG Berlin weist Klage von Eltern ab: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57500 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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