VG Berlin sieht Nähe zur Identitären Bewegung: Anwalt darf der Bun­des­wehr nicht frei­willig dienen

14.04.2026

Weil er vor neun Jahren an Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hatte, zieht die Bundeswehr einen Rechtsanwalt nicht zum Dienst heran, für den dieser sich freiwillig gemeldet hatte. Das ist rechtmäßig, so das VG Berlin nun.

Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigt (Urt. 14.04.2026, Az. VG 36 K 232/24).

2015 erklärte sich ein Berliner Anwalt freiwillig dazu bereit, sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Das ist ehemaligen Berufssoldaten beziehungsweise ehemaligen Soldaten auf Zeit (§ 59 Abs. 2 Soldatengesetz (SG)) wie auch Freiwilligen (§ 59 Abs. 3 SG) möglich. Sie müssen dazu nur eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben.

2017 hatte der Mann in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen (etwa zehn Stammtischrunden) der sogenannten Identitären Bewegung teilgenommen. Davon erfuhr die Bundeswehr allerdings erst 2023. Sie entschied daraufhin, den Mann nicht (mehr) zum Dienst heranzuziehen, wogegen dieser letztlich klagte.

Truppe muss aktiv für FDGO eintreten

Diese Entscheidung der Bundeswehr ist aus Sicht der 36. Kammer des VG Berlin rechtmäßig. Das Ansehen der Bundeswehr werde andernfalls ernstlich gefährdet, wenn der klagende Anwalt für sie Dienste erledigte. Denn die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe, so das VG Berlin. Unabhängig von Dienstgrad und Stellung innerhalb der Truppe sei von allen Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) zu erwarten.

Im konkreten Fall habe der Mann diese Erwartung durch seine Nähe zur Identitären Bewegung enttäuscht, so das Gericht weiter. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Identitäre Bewegung schon 2016 als Verdachtsfall eingestuft, inzwischen ist sie als gesichert rechtsextrem eingestuft. Sie verfolge verfassungsfeindliche Ziele, so das Gericht.

Ein Anwalt weiß, mit wem er sich abgibt

Durch seine Teilnahme an Veranstaltungen der Bewegung sowie durch seine Berichte über diese in den sozialen Medien hat sich der klagende Mann laut VG mit den Zielen der Identitären Bewegung solidarisiert.

Der Anwalt hatte vor Gericht dagegen argumentiert, er habe sich schon im Herbst 2017 vollständig von der Identitären Bewegung distanziert, alle Kontakte abgebrochen und unterstütze seither "vorbehaltlos" die demokratische Ordnung hierzulande. Er sei "weltoffen", habe jedoch eine konservative politische Grundhaltung.

Davon, dass er sich von der Identitären Bewegung distanziert habe, konnte der Anwalt indes weder die Bundeswehr noch das VG Berlin überzeugen. Vor allem dass er behauptete, zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen zu sein, kaufte ihm das Gericht nicht ab. Angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst haben will, wofür die Bewegung steht.

jb/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

VG Berlin sieht Nähe zur Identitären Bewegung: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59723 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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