Vor Gericht wollte der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg die Pläne des Berliner Senats zur Umzäunung des Görlitzer Parks ausbremsen. Nun der Dämpfer: Das VG Berlin hält die Klage des Bezirks schon für unzulässig.
Im Streit um den von der Berliner Senatsverwaltung geplanten Zaun und die nächtliche Schließung des Görlitzer Parks – von Berlinern kurz "Görli" genannt – ist der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg vor Gericht gescheitert. Der von den Grünen geführte Bezirk wollte auf diesem Weg die vollständige Umzäunung des Parks verhindern und die Planungen des CDU/SPD-Senats stoppen. Die rechtlichen Hintergründe des Falls hat Rechtsanwalt David Werdermann bereits an dieser Stelle ausführlich erläutert.
Der Eilantrag des Bezirks sei nicht zulässig gewesen. Deshalb lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin diesen ab (Beschl. v. 10.07.2024, Az. VG 2 L 82/24).
Bezirk hat keine eigenen Rechte
Der Bezirk habe weder eigene Rechte noch eine schutzfähige Rechtsposition, die durch die Ausübung des Eingriffsrechts verletzt sein könnte, so das VG. Zudem könne sich der Bezirk nicht auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG)) berufen. Diese garantiere vor allem, dass die Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllen. Allerdings sei in diesem Zusammenhang nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin als "Gemeinde" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Unabhängig davon hat der Bezirk nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft machen können, dass durch die Umsetzung der Entscheidung irreversible Folgen entstünden oder die Ausübung des Eingriffsrechts zu schweren und unerträglichen Folgen für den Bezirk führte.
Warum der Senat den Görli einzäunen will
Der Senat will mit Eingangstoren und einer nächtlichen Schließung des Parks Drogenkriminalität und Auseinandersetzungen eindämmen. Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner (CDU) hatte angekündigt, auch wenn der Bezirk bei seiner anderen Meinung bleibe, würden Eingangstore und Umzäunung gebaut. Kritiker der Pläne sagen, der Drogenhandel werde damit nur noch weiter in die Straßen ringsum den Park gedrängt.
Zuständig für Parks und andere Grünanlagen sind in Berlin erst einmal die Bezirke. Der Senat kann aber aus bestimmten Gründen die Zuständigkeit an sich ziehen, muss dabei aber rechtliche Vorgaben beachten. Es muss um eine "Beeinträchtigung der dringenden Gesamtinteressen Berlins" gehen, wie es heißt. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hatte betont, so eine Beeinträchtigung dringender Interessen liege nicht vor.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich.
xp/dpa/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54978 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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