Ein im Ausland lebender Deutscher scheiterte mit dem Versuch, seine Teilnahme an der Bundestagswahl sicherzustellen. Das VG Berlin wies seinen Eilantrag wegen fehlender Zuständigkeit zurück.
Ein im Ausland lebender Deutscher hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin versucht, seine Teilnahme an der vorgezogenen Bundestagswahl kommenden Februar gerichtlich sicherzustellen – jedoch erfolglos. Das Gericht wies einen entsprechenden Eilantrag zurück (Beschl. v. 09.01.2025, AZ VG 2 L 1/25).
Der Mann, der in Südafrika lebt, hatte gefordert, dass das Land Berlin sowie die Bundesrepublik Deutschland ihm "durch geeignete Maßnahmen" die Teilnahme an der Wahl am 23. Februar 2025 sicherstellen. Er befürchtet, dass seine Briefwahlunterlagen aufgrund der langen Postlaufzeiten nicht rechtzeitig bei der zuständigen Stelle in Berlin eintreffen könnten. Daher müsse eine andere Möglichkeit für die rechtzeitige Stimmabgabe geschaffen werden, argumentierte er.
Bundestag für Wahlprüfung zuständig
Das VG lehnte den Eilantrag jedoch ab und erklärte ihn für unzulässig. Die Überprüfung des Wahlverfahrens, einschließlich der Wahlvorbereitungen und der Feststellung der Wahlergebnisse, sei ausschließlich dem Deutschen Bundestag im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens vorbehalten (Art. 41 Abs. 1 Grundgesetz (GG)). Das Gericht betonte, dass dieser Prüfmechanismus integraler Bestandteil des Demokratieprinzips sei und die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen sicherstelle. Ein gerichtliches Eingreifen während des Wahlverfahrens könnte den reibungslosen Ablauf der Wahl gefährden. Daher müsse die Überprüfung der Wahlvorbereitungen, wie etwa der Versand der Briefwahlunterlagen, im Nachgang der Wahl erfolgen.
Das Gericht stellte zudem klar, dass es keine außergewöhnlichen politischen Umstände gebe, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen könnten. Der verkürzte Zeitraum für die Briefwahl sei im Hinblick auf die engen zeitlichen Vorgaben des GG für die Auflösung des Bundestages und die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen entstanden. Eine Anpassung des Wahlverfahrens, etwa durch die Digitalisierung der Wahlabläufe, falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers und könne nicht gerichtlich eingefordert werden.
Verkürzter Zeitraum für Briefwahl
Hintergrund ist die kurze Briefwahlfrist, die bei der vorgezogenen Bundestagswahl nur etwa zwei statt normalerweise sechs Wochen beträgt. Das erschwert vielen Deutschen im Ausland eine Teilnahme an der Abstimmung. Beantragte Briefwahlunterlagen werden von den Gemeinden frühestens ab 4. Februar oder wie in Berlin sogar erst ab 10. Februar abgeschickt.
"Die kurzen Fristen, die Grund für die Misere sind, ergeben sich bereits aus dem Grundgesetz. Darüber kann sich das Verwaltungsgericht nicht hinwegsetzen", bewertet Verwaltungsrechtler Patrick Heinemann die Entscheidung des VG für LTO. Bereits vor der Auflösung des Bundestages hatte Heinemann darauf hingewiesen, dass die Briefwahl für Auslandsdeutsche aufgrund der verkürzten Frist besonders zeitkritisch werden könnte.
Bis zu vier Millionen Deutsche im Ausland
Auslandsdeutsche dürfen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Bundeswahlgesetz (BWG) den Bundestag per Briefwahl mitwählen, wenn sie sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bundeswahlordnung (BWO)). Zuständig hierfür ist die Heimatgemeinde, in der die oder der jeweilige Auslandsdeutsche zuletzt gewohnt hat (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 BWO). Der Antrag ist schriftlich spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu stellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BWO).
Laut dem Auswärtigen Amt leben schätzungsweise drei bis vier Millionen Deutsche im Ausland. Nicht alle sind wahlberechtigt. Gegen den Beschluss des VG kann beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.
xp/LTO-Redaktion
mit Material von dpa
VG Berlin weist Eilantrag zu anstehender Bundestagswahl zurück: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56307 (abgerufen am: 17.01.2025 )
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