Der Kampf gegen Terrorismus steht in Europa weit oben. Deswegen dürfen die Sicherheitsbehörden die Daten von Fluggästen speichern. Deren datenschutzrechtliche Bedenken müssen dahinter zurückstehen, so das VG Wiesbaden.
Ein Vielflieger hat sich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden vergeblich dagegen gewehrt, dass seine Fluggastdaten in Deutschland gespeichert werden. Seinen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht als unzulässig abgelehnt, wie es am Freitag bekanntgab (Beschl. v. 21.08.2019, Az. 6 L 807/19.WI).
Konkret ging es dem klagenden Italiener mit Wohnsitz in der belgischen Hauptstadt Brüssel um eine geplante Flugreise nach Berlin und wieder zurück im November 2019. Wie das VG mitteilte, wollte der Mann eine Erklärung des Bundeskriminalamtes (BKA) erstreiten, dass die Daten dieser beiden Flüge weder gespeichert noch verarbeitet noch übermittelt werden. Er berief sich dafür auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Europäischen Union, sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 der Charta sowie auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz.
Das BKA lehnte den Antrag des Mannes jedoch ab. Mit Blick etwa auf die Terrorabwehr sei die Sicherheitsbehörde gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten zu speichern. Dies ergebe sich aus dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), welches eine EU-Richtlinie zur Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU, Richtlinie 2016/681) umsetze. Die Eingriffe in seine Rechte seien deswegen gerechtfertigt.
Auch lehnte das VG den Eilantrag des Mannes als unzulässig ab, weil ihm ein notwendiges Rechtsschutzinteresse fehle. Die Kammer erklärte in ihrem Beschluss, der Mann habe zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus oder mit dem Ziel Belgien unternommen. Auch dort würden Fluggastdaten gespeichert - was er offensichtlich widerspruchslos hingenommen habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte. Gegen den Beschluss kann der Mann noch Beschwerde erheben.
mgö/LTO-Redaktion
VG Wiesbaden zum Datenschutz: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37231 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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