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VG Wiesbaden zur Informationsfreiheit: BKA muss "Fein­des­liste" nicht ver­öf­f­ent­li­chen

19.08.2019

Außenstelle des BKA in Berlin

Bild: Uli Herrmann, flickr, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Das BKA muss eine von Rechtsextremisten angelegte Namensliste nicht veröffentlichen, weil sie noch Teil eines laufenden Ermittlungsverfahrens ist, so das VG Wiesbaden.

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Das Bundeskriminalamt (BKA) muss eine von Rechtsextremisten zusammengestellte Namensliste weiterhin nicht veröffentlichen. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden wurde am Montag nach einstündiger mündlicher Verhandlung eingestellt, nachdem beide Parteien die Sache für erledigt erklärten (Az. 6 K 376/19 WI).

Ein Journalist und Aktivist hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Herausgabe von der als "Feindesliste" bekannt gewordenen Datensammlung erzwingen wollen. Rund 25.000 Namen stehen insgesamt auf diversen Listen, die Ermittler bei Razzien gegen rechte Extremisten und sogenannte Prepper 2017 und 2018 gefunden hatten. Prepper bereiten sich auf den Zusammenbruch der staatlichen Ordnung vor, es gibt Überschneidungen mit Reichsbürgern und Rechtsextremisten.

Der Mitarbeiter des Portals "FragDenStaat" hatte das BKA aufgefordert, die Namenslisten zu veröffentlichen. Die Behörde hatte ihm das mehrfach verweigert. Vor Gericht beriefen sich BKA-Vertreter auf ein laufendes Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt (GBA) und erklärten sich für nicht zuständig. Der Anwalt des Klägers zeigte sich verwundert: Seit 2018 korrespondiere der Aktivist mit der Behörde - vom GBA sei nie die Rede gewesen.

Liste ist Teil eines laufenden Ermittlungsverfahrens

Wenn das BKA im Auftrag der Staatsanwaltschaft handle und die Listen Teil eines laufenden Ermittlungsverfahrens seien, bestehe kein Anspruch auf Herausgabe nach dem IFG, sagte Richter Hans-Hermann Schild in der mündlichen Verhandlung. Dennoch regte er eine Einigung zwischen den Parteien an, denn das BKA habe sich erst jetzt qualifiziert zu der Liste geäußert. Hätte es die Informationen dem Journalisten schon im behördlichen Vorverfahren mitgeteilt, hätte dieser womöglich auf eine Klage verzichtet, erklärte eine Sprecherin gegenüber LTO. Beide Parteien müssen nun die Hälfte der Verfahrens- und Gerichtskosten tragen.

Das BKA erklärte, ein Großteil der Namen stamme aus einer 2015 gehackten Kundendatei eines Online-Händlers, die als "Antifa-Liste" tituliert wurde. Weitere, kleinere Datensätze stammten von Mitgliedern von Gruppierungen wie den "Nordkreuz"-Preppern. 25.000 sei die Summe aller Namen auf allen Datenträgern, eine "Feindesliste" sei das aber nicht.

Kläger Arne Semsrott sieht die Niederlage dennoch als Erfolg. Der öffentliche Druck sei inzwischen so groß, dass sich etwas bewege. "Das BKA schiebt die Verantwortung für den Umgang mit den Listen von sich", sagte er. "Aber wir werden eine Stelle finden, die sich verantwortlich fühlt." Nach den Auskünften aus dem Verfahren dürfte die Suche schnell beim GBA enden. Richter Schild gab dem Journalisten noch mit auf den Weg, es doch lieber mit dem presserechtlichen Auskunftsanspruch zu versuchen: "Da haben Sie viel größere Chancen."

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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VG Wiesbaden zur Informationsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37121 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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