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VG Wiesbaden zu Corona-Maßnahmen: Fri­seure dürfen Haare, aber nicht Augen­brauen behan­deln

18.11.2020

Augenbraue wird mit Henna gefärbt

Parilov - stock.adobe.com

Friseure dürfen zwar anders als Kosmetikstudios im "Lockdown-Light" geöffnet bleiben. Es bleibt dann aber bitte beim Haareschneiden, so das VG Wiesbaden. Die Augenbrauen der Kunden sind tabu.

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Das Färben der Augenbrauen beim Friseur ist in der Corona-Pandemie nicht erlaubt. Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden begründete diesen Beschluss in einem Eilverfahren am Mittwoch mit den aktuellen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung des Virus (Beschl. v. 17.11.2020, Az. 5 L 1237/20.WI). 

Die Betreiberin eines Friseursalons war vor Gericht gezogen. Sie begehrte, im Rahmen der angebotenen "Brow-Behandlungen" weiterhin das Augenbrauenfärben durchführen zu dürfen.  Das lehnte das VG Wiesbaden jedoch ab. Der Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei gerechtfertigt und der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Ein Friseurbetrieb kann nach der derzeit geltenden Corona-Verordnung des Landes zwar geöffnet bleiben. Das Augenbrauenfärben sei jedoch eine Dienstleistung, die nicht ausschließlich von Friseuren durchgeführt werde, erklärte das Gericht. Auch in Kosmetikstudios oder sogenannten "Brow-Bars" gebe es diese Angebote. Solche Betriebe müssten jedoch nach der bestehenden Corona-Verordnung zunächst bis Ende November geschlossen bleiben.

Das Gesamtpaket ist entscheidend

Die Auslegungshinweise zu der Corona-Verordnung würden klarstellen, dass die untersagten Dienstleistungen auch nicht in Friseurbetrieben erbracht werden dürften. Hintergrund dieser Regelung sei, dass Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege derzeit grundsätzlich nicht erlaubt sein sollen, um unmittelbare persönliche Kontakte auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Eine Ausnahme gelte nur für medizinisch notwendige Dienstleistungen. Darunter würden zwar auch keine Friseurdienstleistungen fallen. Allerdings müssten diese aufgrund eines umfassenden Grundbedarfs der Bevölkerung weiterhin aufrechterhalten werden. 

Das VG betonte außerdem, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums zwischen verschiedenen Dienstleistungen differenzieren dürfe. Die in der Corona-Verordnung ergriffenen Maßnahmen stellten ein Gesamtpaket dar, dessen Effizienz von allen Bestandteilen abhänge. Ein derartiges Gesamtpaket trage dem derzeit unkontrollierten Infektionsgeschehen Rechnung. 

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die dann der hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden müsste.

pdi/LTO-Redaktion

mit Material der dpa

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VG Wiesbaden zu Corona-Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43476 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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