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VG Wiesbaden bestätigt Entlassung aus Beamtenverhältnis: Rechtspf­leger ver­senkt Akten im Fluss

25.02.2025

Häuser am Ufer der Fulda

Ein Rechtspfleger war wohl mit seiner Arbeit überfordert und warf deshalb die von ihm zu bearbeitenden Akten in die Fulda. Foto: picture alliance / imageBROKER | Fotografie Lisa + Wilfried Bahnmüller

Ein überforderter Beamter hatte Akten in den Fluss Fulda geworfen und wurde deswegen strafrechtlich verurteilt. Er durfte deshalb auch aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, entschied das VG Wiesbaden.

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Ein Rechtspfleger, der Gerichtsakten in den Fluss Fulda geworfen hat, durfte aus seinem Beamtenverhältnis entlassen werden. Er habe damit das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig gestört, dass er nicht im Dienst bleiben kann, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden (Urt. v. 02.09.2024, Az. 28 K 263/22.WI.D).

Im April 2015 hatte eine Bootstreife der Wasserschutzpolizei zufällig in der Fulda eine Plastiktüte mit mehreren Vollstreckungsakten eines Amtsgerichts gefunden. Daraufhin eingeleitete Ermittlungen der Staatsanwaltschaft führten zur Anklage eines Rechtspflegers. Der Beamte soll die Akten aus den Diensträumen entfernt, für längere Zeit versteckt und schließlich in einer Plastiktüte in die Fulda geworfen haben, um die Akten so zu vernichten.

Im strafrechtlichen Verfahren wurde der Mann letztendlich wegen Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1, Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)) in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und versuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.

Beamter war überfordert

Laut dem strafrechtlichen Urteil soll der Rechtspfleger die Akten in den Fluss geworfen haben, um sie zu vernichten. Die Akten waren zwar teilweise durchnässt, konnten aber nach dem Trocknen weiterverwendet werden. Hierdurch habe er den Tatbestand der versuchten Sachbeschädigung verwirklicht.

Weiterhin habe er sich des Verwahrungsbruchs im Amt und einer Urkundenunterdrückung schuldig gemacht, indem der Mann die Akten bereits länger unbearbeitet bei sich behalten haben und entschlossen gewesen sein soll, sie dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Gerichts zu entziehen.

Bei der Strafzumessung wurde zugunsten des Mannes berücksichtigt, dass dieser mit den Akten überfordert gewesen sein soll.

In der daraufhin erhobenen Disziplinarklage gegen den Rechtspfleger wurde geltend gemacht, er habe, indem er die Akten versteckte und in den Fluss warf, schuldhaft gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 34 Abs. 1, Abs. 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in der Fassung vom 1. April 2009 in Verbindung mit den genannten Strafrechtsvorschriften verstoßen. Damit habe er ein schweres (innerdienstliches) Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. begangen.

Vertrauensverhältnis "unwiederbringlich zerrüttet"

§ 34 S. 1 BeamtStG a.F. gebietet den vollen persönlichen Einsatz für den Beruf, § 34 S. 3 BeamtStG a.F. regelt eine "Wohlverhaltenspflicht" für Beamte. Gegen diese beiden habe der Mann schuldhaft verstoßen. Das Entfernen der Akten aus den Diensträumen und die versuchte Vernichtung würden auch so schwer wiegen, dass das Vertrauensverhältnis zu ihm vollständig zerrüttet sei. Deshalb müsse der Mann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Dass der Rechtspfleger bis dato straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, ändert laut Dienstherr nichts, das sei schließlich von jedem Beamten zu erwarten. Auch der “psychische Druck”, der ihm in Strafverfahren noch zugutegehalten worden war, könne im Disziplinarverfahren zu keiner milderen Maßnahme führen. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass solche Fälle nicht durch das Vernichten von Akten gelöst werden und könne nicht sicher sein, dass der Beamte nicht zukünftig wieder zu ähnlichen Lösungen greife.

Dem stimmte die Disziplinarkammer zu. Der Beamte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das zu Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, § 16 Abs. 2 S. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG). Er habe schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt und mit der vorsätzlichen, rechtswidrigen und schulhaften Verwirklichung der Straftatbestände gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

Was die tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts angeht, ging die Disziplinarkammer dabei von den Feststellungen des strafrechtlichen Urteils aus, an die es nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG auch gebunden sei. 

Die Disziplinarmaßnahme müsse zwar in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Weil der Beamte durch sein Handeln das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit aber endgültig verloren habe, sei die Entfernung aus dem Dienst hier aber geboten.

Keine psychische Ausnahmesituation

Dabei betont die Disziplinarkammer, dass die Verwaltung auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten besonders angewiesen sei. Wer diese “für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, müsse grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen”. Der Mann habe auch durch sein Handeln die weitere Bearbeitung der entsprechenden Verfahren unmöglich oder jedenfalls sehr aufwendig gemacht. Sein Verhalten sei auch geeignet, das Vertrauen der Verfahrensparteien und der Allgemeinheit in die Funktionsweise der Justiz und das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit zu schädigen. Er habe somit “insgesamt im Kernbereich seines dienstlichen Pflichtenkreises versagt.”

Milderungsgründe kämen nicht in Betracht, weder aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten noch wegen seiner bisherigen Unbescholtenheit. Insbesondere eine psychische Ausnahmesituation lehnt die Disziplinarkammer ab. Dafür wäre ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis nötig, das für den Beamten einen seelischen Schock auslöste, was hier aber nicht vorlag. Da er auch einige Vorbereitungshandlungen – wie das Holen der Akten aus dem Versteck, ihr Verpacken in eine Plastiktüte und das Aussuchen eines Entsorgungsorts – vor dem Werfen in Fluss vorgenommen hatte, könne auch nicht von einer “Kurzschlussreaktion“ gesprochen werden. Auch eine anstehende sogenannte große Innenrevision, bei der unter anderem die Aktenführung am Gericht überprüft werden sollte, mag zwar den psychischen Druck auf ihn erhöht haben, er habe aber schon Wochen vorher davon gewusst. Auch insoweit fehlt es an einer psychischen Ausnahmesituation.

So sei die Entfernung des Mannes aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. 

mh/LTO-Redaktion
Red. Hinweis: in einer früheren Version war von Urkundenfälschung statt Urkundenunterdrückung die Rede, korrigiert am 26.02.25, 14:40Uhr (mh/LTO-Redaktion)

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VG Wiesbaden bestätigt Entlassung aus Beamtenverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56672 (abgerufen am: 17.05.2025 )

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