VG Trier: Tier­hal­tungs­verbot bleibt auch nach Umzug bestehen

15.10.2019

Eine Frau, der die Behörden jahrelang schlechte Haustierhaltung attestierten, bevor sie ihr die Tiere schließlich wegnahmen, darf auch nach einem Umzug kein einziges Tier mehr halten, findet das VG Trier.

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat mit nun bekannt gewordenem Urteil die Klage einer Tierhalterin gegen ein behördliches Tierhaltungs- und Betreuungsverbot abgewiesen (Urt. v. 09.10.2019, Az. 8 K 2481/19.TR).

Sie hatte seit dem Jahr 2004 verschiedene Tiere in unterschiedlicher Anzahl gehalten, darunter Katzen, Hunde, Vögel, Fische, Hasen, Meerschweinchen und Chinchillas. Bei zahlreichen Kontrollen stellten die Veterinäre der zuständigen Behörde von Beginn an wiederholt Mängel in den Haltungsbedingungen fest. Unter anderem seien die Tiere nicht ausreichend mit Wasser und Nahrung versorgt gewesen, weiterhin seien Erkrankungen nicht im erforderlichen Maße behandelt und etwa die Hunde in verschmutzten Räumen gehalten worden.

Nachdem mehrere mündliche Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung zu nichts geführt hatten, ordnete die Behörde 2018 schließlich die Wegnahme und anderweitige Unterbringung der zu diesem Zeitpunkt von der Frau gehaltenen fünf Hunde an. Außerdem erlegte sie der Frau zusätzlich ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auf. Dagegen wehrte sie sich vor dem VG und behauptete, sie benötige wenigstens einen der Hunde als Therapiehund. Nachdem zwischenzeitlich alle Tiere entfernt worden seien und sie selbst umgezogen sei, bestünden zumindest in Bezug auf die Haltung eines Therapiehundes keine Bedenken mehr.

VG: Keine Einsicht, keine Besserung zu erwarten

Mit dieser Argumentation überzeugte die Frau die 8. Kammer des Gerichts aber nicht. Diese kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots weiterhin vorlägen. So habe die Frau wiederholt gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und auch gegen einzelne tierschutzrechtliche Anordnungen der Behörde verstoßen.

Weiterhin lasse die Prognose auch keine Verbesserung erwarten: Über 14 Jahre hinweg habe die Frau in den Bereichen Ernährung, Pflege und Haltung der Tiere zu wünschen übrig gelassen und den diesen damit Schmerzen und bleibende Schäden zugefügt. Entsprechend sei auch künftig mit derartigen Zuständen zu rechnen, zumal die Frau auch keine Einsicht gezeigt habe.

Die Erkrankung, wegen derer sie angeblich einen Therapiehund benötige, habe sie überdies auch nicht belegen können. Ungeachtet dessen sei eine ordnungsgemäße Tierhaltung aber auch dann erforderlich, wenn der Umgang mit Tieren medizinisch begründet ist. Insofern sei die mit dem Bescheid einhergehende Androhung eines Zwangsgelds für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auch nicht zu beanstanden.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38185 (abgerufen am: 13.12.2024 )

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