Ein Dienstherr hat nicht die Kosten zu tragen, die dem Beamten für die Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind. Das VG Trier verneint einen Anspruch auf Erstattung für die Physiotherapie, wenn diese durch enge Verwandte erfolgt. In solchen Fällen sei naheliegend, dass der Therapeut tatsächlich kein Honorar verlange.
Beamte können die Kosten für eine Behandlung nicht von der Beihilfe abrechnen lassen, wenn diese durch enge Verwandte erfolgt. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschied in einem Fall, in dem sich ein Beamter für die Physiotherapie zu seinem Schützling begeben hatte. Das VG lehnte eine Kostenübernahme ab (Urt. v. 18.11.14, 1 K 1456/14.TR).
Die Beteiligten, ein Bundesbeamter und seine Ehefrau, befanden sich seit 2011 in der physiotherapeutischen Behandlung ihres Sohnes. Bis Januar 2014 hatte die Beihilfestelle auch stets die eingereichten Rechnungen übernommen. Dann aber weigerte sie sich. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage des Beamten scheiterte vor dem VG Trier.
In seiner Begründung bestätigte es, dass die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch Verwandte vorsähen. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend mache oder auf das beschränke, was als Versicherungsleistung bzw. Beihilfe erstattet werde, so die Richter.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Kosten in der Vergangenheit erstattet worden seien, da der Beamte hier nicht erklärt habe, dass sein Sohn der Behandelde sei. Eine fehlerhafte Kostenübernahme rechtfertige keine Ansprüche bei künftigen Fällen.
avp/LTO-Redaktion
VG Trier versagt Beihilfe: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13909 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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