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VG Trier kippt Aufenthaltsverbot für Fußballfan: Laufendes Ermittlungsverfahren allein reicht nicht aus

06.11.2014

Aufenthaltsverbote für als gewaltbereit geltende Fußballfans sind keine Seltenheit. Dennoch gelten hierfür strenge Voraussetzungen. So reicht es nicht, dass der Betroffene Mitglied der Ultraszene seines Vereins ist und gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen laufen. Das stellte nun das VG Trier in Bezug auf einen Fan des KSV Hessen-Kassel klar. Die Polizei hatte ihm im Sommer 2013 verboten, zum Spiel nach Trier zu reisen.

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Einem Anhänger des KSV Hessen-Kassel wurde rechtswidrig untersagt, sich anlässlich des Spiels in Trier im Sommer 2013 im Stadtgebiet aufzuhalten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Die Richter gaben der Fortsetzungsfeststellungsklage des Fans statt. Danach dürfe die Polizei solche Verbote zwar grundsätzlich aussprechen, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene Straftaten begehen könnte. Es reiche hierfür jedoch nicht aus, dass er Mitglied der Ultraszene sei und gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde (Urt. V. 07.10.2014, Az. 1 K 854/14.TR).

Dem Fan wurde die Einreise nach Trier verboten, weil es im Rahmen der letzten Partie beider Mannschaften zu Ausschreitungen von Kasseler Fans gekommen war. Auch der klagende Fan sei damals im Stadion gewesen, gab das Gericht an. Ob er sich aber an den Tumulten beteiligt hatte, hätten die Ermittlungsbehörden nicht sicher feststellen können. Das hierzu eingeleitete Ermittlungsverfahren sei später eingestellt worden. Wegen Ausschreitungen im Rahmen anderer Spiele des Vereins liefen zur Zeit des Verbots allerdings noch Verfahren. So beschränkte sich die Begründung für das ausgesprochene Verbot für das im Sommer 2013 ausgetragene Spiel in Trier darauf, dass der Betroffene Mitglied der Ultra-Fanszene sei und gegen ihn ermittelt werde.

Das reichte dem Gericht nicht aus. Es hätten keine Tatsachen vorgelegen, wonach die Begehung einer Straftat durch den Anhänger zu erwarten gewesen sei, so das Urteil. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass sich der Betroffene an den vergangenen Ausschreitungen in Trier tatsächlich beteiligt habe. Allein die "Existenz eines Ermittlungsverfahrens" dürfe für ein Aufenthaltsverbot nicht ausreichen. Ein Indiz für eine unzureichende Tatsachengrundlage sei auch, dass die Staatsanwaltschaft eines der Verfahren, welches das letzte Spiel in Trier betroffen hatte, unlängst eingestellt habe. Damit sei das ausgesprochene Verbot rechtswidrig.

una/LTO-Redaktion

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VG Trier kippt Aufenthaltsverbot für Fußballfan: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13726 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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