Ein wegen einer Erkrankung in Obhut genommener Habicht ist nach erfolgter Genesung unverzüglich auszuwildern. Dies hat die 5. Kammer in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) seien wild lebende Tiere unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbstständig erhalten können, so das Verwaltungsgericht (VG). Auch wenn sich der vom Kläger gesund gepflegte Habicht offenbar auf relativ leicht zu erlegende Beute in Ställen und eingezäunten Weiden "spezialisiert" habe, könne er sich selbstständig ernähren (Urt. v. 31.08.2011, Az. 5 K 27/11.TR).
Der beklagte Landkreis Vulkaneifel hatte den Kläger, der über einen Falknerschein verfügt und im November 2008 einen an einem Halsinfekt leidenden Habicht in seine Obhut genommen hatte, dazu aufgefordert, das inzwischen gesunde Tier auszuwildern. Zuvor war der Habicht mehrmals in Hühnerställen aufgegriffen worden.
Habicht jagte in Ställen und auf Hühnerweiden
Dagegen wandte der Kläger ein, der Habicht sei zwar gesundet, er sei aber hilflos im Sinne der Vorschriften des BNatSchG, weil er mehrfach dadurch negativ in Erscheinung getreten sei, dass er nicht die typischen Nahrungsquellen nutzte, sondern Hühner in Ställen und auf Hühnerweiden gesucht hatte. Deshalb seien seine Überlebenschancen erheblich schlechter, als die seiner Artgenossen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die jeweiligen Eigentümer der angeflogenen Hühnerställe den Habicht erlegen würden.
Die 5. Kammer des VG Trier hat die Klage gegen die Auswilderungsverfügung abgewiesen. Der Zugriff von Wildtieren auf landwirtschaftliches und sonstiges Eigentum werde von den Bestimmungen des BNatSchG – vergleichbar den Regelungen des Bundesjagdgesetzes – ausdrücklich in Kauf genommen. Der Hinweis des Klägers, der Habicht laufe Gefahr, alsbald erlegt zu werden, ändere nichts an der Selbstständigkeit des Vogels.
Im Übrigen verstoße der betroffene Eigentümer mit der Tötung des Habichts gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
tko/LTO-Redaktion
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VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4466 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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