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VG Trier sieht Führerscheintourismus: Tsche­chi­sche Fahr­er­laubnis in Deut­sch­land ungültig

01.03.2016

LKW unterwegs

© lassedesignen - Fotolia.com

Wer in Deutschland wohnt, muss hier seinen Führerschein machen, um Lastwagen führen zu dürfen, entschied das VG Trier. Tricksereien über ausländische Fahrerlaubnisbehörden sind nicht gestattet.

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Eine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ständigen Wohnsitz in Tschechien hatte. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier mit am Montag bekanntgewordenem Beschluss entschieden und einen auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag abgelehnt (Beschl. v. 22.02.2016, Az. 1 L 270/16.TR).

Dem Antragsteller wurde 1997 wegen einer Trunkenheitsfahrt die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Nachdem der Mann 2005 in den Niederlanden eine neue Fahrerlaubnis erworben hatte, beantragte er 2006 in Tschechien erfolgreich einen tschechischen Führerschein. Mit diesem hat er in Verbindung mit der notwendigen "Fahrerkarte" in der Bundesrepublik als Lkw-Fahrer gearbeitet. Erst im Oktober 2015 informierte das tschechische Verkehrsministerium die deutsche Füherscheinstelle darüber, dass der Mann zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Tschechien hatte.

Der zuständige Landkreis ging daraufhin von einem Fall des sogenannten Führerscheintourismus aus und stellte fest, dass der Mann in Deutschland nicht mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahren dürfe. Er solle seinen Führerschein vorlegen, damit in diesem ein Sperrvermerk angebracht werden könne. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug angeordnet.

Fahrverbot von 1997 noch immer aktuell

Zu Recht, entschied das VG Trier. Nach der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung sei er nicht berechtigt, mit einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen. Etwas anderes würde gelten, wenn er zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis in Tschechien gewohnt habe. Dies sei jedoch ausweislich der Auskunft von Seiten Tschechiens gerade nicht der Fall gewesen.

Auch könne die Führerscheinstelle dem Antragsteller entgegenhalten, dass diesem in der Bundesrepublik die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, denn dieser Eintrag sei im Fahreignungsregister noch nicht getilgt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar habe die Führerscheinstelle bereits seit einigen Jahren Kenntnis von der Existenz des tschechischen Führerscheines und dem Antragsteller daher die notwendige Fahrerkarte erteilt. Jedoch habe sie erst im Oktober 2015 von dem hier maßgeblichen Wohnsitzverstoß erfahren.

Außerdem bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Selbst wenn der Antragsteller seit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei, komme dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer selbst bei regelmäßiger Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der geringen Kontrolldichte und der dementsprechend hohen Dunkelziffer von Delikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben könne. Gleichwohl könne sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit realisieren.

ms/LTO-Redaktion

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VG Trier sieht Führerscheintourismus: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18632 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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