VG Trier zu Laufband im Dienstzimmer: Kein "dyna­mi­scher Arbeits­platz" für Beamte

26.02.2016

Nachdem sich eine Beamtin ihren Arbeitsplatz "dynamisch" eingerichtet hatte, veranlasste der Dienstherr die zwangsweise Entfernung der für die Dynamik erforderlichen Gegenstände. Das durfte er auch, entschied das VG Trier.

Die Dienstanweisung, ein Sofa und ein Laufband aus dem Dienstzimmer einer Beamtin zu entfernen und die anschließende zwangsweise Entfernung dieser Gegenstände sind nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden (Urt. v. 12.01.2016, Az. 1 K 3238/15.TR).

Eine Beamtin im Dienst einer Universität hatte sich in ihrem Dienstzimmer ein privates Laufband aufstellen lassen. Der Präsident der Universität wies sie darauf hin, dass das nicht zulässig sei.  Die Beamtin erklärte aber, dass es sich bei dem Laufband nicht um ein Sportgerät handele, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten "dynamischen Arbeitsplatzes". Und weigerte sich deshalb, dieses wie auch ein Sofa zu entfernen. Dafür hatte der Präsident offenbar wenig Verständnis und ließ Laufband und Sofa aus dem Dienstzimmer wegbringen.

Sportgeräte stehen vollem persönlichen Einsatz entgegen

Die dagegen gerichtete Klage der Beamtin haben die Verwaltungsrichter in Trier abgewiesen. Die erlassene Dienstanweisung verfolge ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange, da die ausgesprochenen Beschränkungen der Beamtin räumlich auf das ihr überlassene Zimmer und zeitlich auf die Dienstzeit beschränkt seien. Mit dem Hinweis, dass Sportgeräte und Ruhemöbel in einem Dienstzimmer der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht und der Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen könnten, habe die Universität ihren Entscheidungsspielraum genutzt. 

Die Richter hatten auch erhebliche Zweifel daran, dass die Gegenständige für die Erhaltung der Gesundheit und Dienstfähigkeit erforderlich wären. Selbst wenn man jedoch von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände ausginge, hätte die Beamtin nicht eigenmächtig Maßnahmen ergreifen dürfen, ohne ihren Dienstherren zu informieren, so das VG. 

Zudem sprächen die Brandsicherheit, die eingeschränkten Reinigungsmöglichkeiten und die erhöhte Unfallgefahr gegen das Aufstellen von Laufband und Sofa.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Trier zu Laufband im Dienstzimmer: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18614 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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