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VG Trier bestätigt Anordnung: Eifeler Schäfer muss seine Tiere scheren

06.12.2019

Ein Schaf

nskyr2 - stock.adobe.com

Bei der Kontrolle eines Schäfers fiel auf, dass viele seiner Schafe nicht geschoren waren. Eine daraufhin erlassene Anordnung, wonach der Schäfer seine Tiere mindestens einmal jährlich scheren muss, ist laut VG Trier rechtmäßig.

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Die gegenüber einem in der Eifel ansässigen Schäfer ergangene Anordnung, seine Schafe jährlich mindestens einmal zu scheren oder scheren zu lassen, ist rechtmäßig. Des Weiteren sei er verpflichtet, die anlässlich einer tierschutzrechtlichen Nachkontrolle entstandenen Gebühren zu tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit am Freitag veröffentlichten Urteilen entschieden (Urt. v. 20.11.2019, Az. 8 K 2665/19.TR und 8 K 2669/19.TR).

Der Schäfer fiel den Behörden nicht zum ersten Mal negativ auf. Bei einer durch das Veterinäramt durchgeführten Kontrolle im Jahr 2016 wurde unter anderem das Fehlen eines Unterstandes sowie der Pflegezustand der Altschafe beanstandet. Bei einer weiteren Kontrolle im Juli 2018 stellte die Amtstierärztin dann fest, dass ein Großteil der Altschafe nicht geschoren war.

Den Tieren setzte das ziemlich zu. Sie hätten sich gerade im Sommer fast ausschließlich im Schatten aufgehalten und größtenteils auf den Erdboden gedrückt, hieß es vor Gericht. Einige Tiere hätten bereits eine schnelle, pumpende Atmung gezeigt. Der Schäfer sicherte die Schur der Tiere zwar telefonisch zu, bei einer Anschlusskontrolle waren einige Schafe aber immer noch ungeschoren. Daraufhin wurde eine tierschutz- und tierseuchenrechtliche Verfügung gegen den Schäfer erlassen, wonach alle Schafe mindestens einmal jährlich zu scheren oder scheren zu lassen seien. Zudem wurden Gebühren für die Nachkontrolle festgesetzt.

Die Klagen des Schäfers dagegen blieben ohne Erfolg. Die Bescheide seien rechtmäßig, entschied das VG. Die nicht erfolgte Schur stelle einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar, wonach Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen seien. Die jährliche Schur gehöre zur erforderlichen Pflege, da die Schafe keinen natürlichen Wollwechsel aufwiesen. Andernfalls drohe ein Verfilzen des Vlieses, wodurch das Wärmeregulationsempfinden der Tiere empfindlich gestört werde, so das Gericht. 

acr/LTO-Redaktion

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VG Trier bestätigt Anordnung: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39111 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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