Die Aufsicht sei eine typische Aufgabe eines Pädagogen, antwortete das VG Trier einem Lehrer, der seine Schüler nicht während der Corona-Selbsttest vor dem Unterricht kontrollieren wollte.
Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz müssen ihre Schülerinnen und Schüler bei ihren Corona-Selbsttest vor dem Unterricht beaufsichtigen. Die Aufsicht sei eine typische Aufgabe von Pädagogen und führe zu keinem höheren Infektionsrisiko als durch den Unterricht selbst, hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden, wie es am Mittwoch bekannt gab (Urt. v. 08.02.2022, Az. 7 K 3107/21.TR).
Die rheinlandpfälzische Landesregierung hat im Frühjahr 2021 Regelungen erlassen, wonach sich Schülerinnen und Schüler mittels eines Antigen-Schnelltest vor dem Unterricht selbst auf das Coronavirus testen müssen. Die Lehrkräfte wurden wiederum verpflichtet, die Tests vor- und nachzubereiten, die Schülerinnen und Schüler anzuleiten und sie bei den Selbsttests zu beaufsichtigen.
Hiergegen äußerte ein Gymnasiallehrer daten- und haftungsrechtliche Bedenken. Er sah seinen Aufgabenbereich überschritten und sorgte sich vor einer erhöhten Infektionsgefahr. Das Land als Dienstherr sah die Weisung hingegen als rechtmäßig an.
Selbsttests erfordern keinen medizinischen Sachverstand
So hat es nun auch das VG Trier gesehen und die Klage des Mannes abgewiesen. Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen, sei für Lehrkräfte eine typische Aufgabe, mit welcher der allgemeine Schulbetrieb aufrechterhalten werde. In einem gewissen Rahme gehöre es auch dazu, die Gesundheit der Schüler sicherzustellen.
Dass der Lehrer damit überfordert sein könnte, wie er vortrug, glaubten die Richter der 7. Kammer ebenfalls nicht. Die Tests könnten von jeder Person ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden, von den Lehrkräften werde dabei kein besonderer medizinischer Sachversand verlangt. Anders kann man es nach Auffassung des VG erst sehen, wenn der Mann mit den Schülerinnen und Schülern körperlich interagieren muss, was aber bei der bloßen Beaufsichtigung gerade nicht der Fall sei.
Insgesamt sei das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Lehrkräften nachgekommen, da das Infektions- und Erkrankungsrisiko durch das Testkonzept auf ein zumutbares Maß reduziert werde, so das VG Trier. Letztlich bestehe bei den beaufsichtigten Selbsttestungen kein größeres Risiko als durch den Unterricht selbst.
Die Kammer teile auch nicht die datenschutzrechtlichen Bedenken des Lehrers, der argumentiert hatte, während der Tests vor dem Unterricht unweigerlich Informationen über den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler zu erhalten. Ihm sei es verwehrt, die – vermeintlichen – Rechte der Schülerinnen und Schüler im eigenen Namen geltend zu machen. Im Übrigen dürften die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler auch weitergegeben werden, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen und den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.
mgö/LTO-Redaktion
VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47554 (abgerufen am: 16.10.2024 )
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