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OLG Zweibrücken: Adels­fa­milie bekommt Titel nicht zurück

25.11.2021

Katze sitzt auf Stuhl.

Elizaveta - stock.adobe.com

Der Nachfahre einer Adelsfamilie hätte gerne den Titel "Freiherr" zurück, den seine Vorfahren im Zuge der Französischen Revolution verloren haben. Das OLG durchkreuzte diesen Plan nun, der Titel sei "untergegangen".

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Der Nachfahre einer Adelsfamilie kann nicht den Titel "Freiherr" führen, der der Familie im Zuge der Französischen Revolution aberkannt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Beschl. v. 13.7.2021, Az. 3 W 98/20).

Das OLG hat sich mit dem Fall des Nachfahren einer rheinländischen Adelsfamilie beschäftigt, die sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum Trier niederließ. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels und auch dessen Titel aufgehoben. So verlor auch der Ur-Ur-Urgroßvater des beschwerdeführenden Mannes seinen Adelstitel "Freiherr". Auch unter dem nachfolgenden preußischen Herrschaftssystem gelang es der Familie nicht, den Adelstitel wiederzuerlangen. Dementsprechend wurde der Adelstitel auch nicht in das Geburtenregister des Nachfahren eingetragen.

Das wollte dieser nun ändern und begehrte die Berichtigung des Geburtenregisters dahingehend, dass er in seinem Geburtsnamen den Adelstitel "Freiherr" führen kann. Zunächst scheiterte er vor dem Amtsgericht (AG) Trier, nun auch vor dem OLG.

Das geht laut Pressemitteilung von einem Untergang des Adelstitels unter dem "Regime des bürgerlichen Rechts" aus. Es beruft sich dazu auf die herrschende Rechtsprechung. Anders, als von dem beschwerdeführenden Mann vorgetragen, könne sich dieser eben nicht auf Regelungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) berufen, nach denen Adelsfamilien ihre Titel weiterführen dürfen, wenn sie diese bereits zum  Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRV getragen haben. Diese Regelung gelte zwar im deutschen Recht weiter. Allerdings habe seit vier Generationen keiner in der Familie den Titel mehr getragen und eben auch nicht zum Inkrafttreten der WRV. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig. Der Mann erhob am 28. Juli Anhörungsrüge.

pdi/LTO-Redaktion

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OLG Zweibrücken: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46756 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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