Ein Polizist betrieb nebenbei ein eigenes Gewerbe. Diese Nebentätigkeit hatte er nicht angezeigt und ging ihr insbesondere an Tagen nach, an denen er krankgeschrieben war. Das rechtfertigt den Rauswurf, so das VG Trier.
Wer als Polizeibeamter maßgebliche Vorschriften zu Nebentätigkeiten missachtet, macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig und ist aus dem Dienst zu entfernen. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier (VG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (v. 29.5.2020, 3 K 749/20.TR).
Ein Polizist aus Rheinland-Pfalz hatte bei seinem Dienstherrn eine Nebentätigkeit angemeldet. Er gab an, als Aushilfe im Betrieb seiner Lebensgefährtin tätig zu sein und daraus keine Einnahmen zu erzielen. Dies wurde ihm genehmigt. Es stellte sich dann jedoch heraus, dass der Polizist tatsächlich ein eigenes Gewerbe führte und zwar sowohl während des Geltungszeitraums der Nebentätigkeitsgenehmigung als auch davor und danach. Die Nebentätigkeiten übte er außerdem fast vollständig in Zeiten aus, in denen er als dienstunfähig krankgemeldet war.
Beamte schulden "volle Hingabe" zum Beruf
In diesem Verhalten erkannte das VG Trier nun ein schweres Dienstvergehen. Zum einen seien Beamte verpflichtet, sich mit "voller Hingabe" ihrem Beruf zu widmen. Angesichts der dauerhaften Ausübung der unangezeigten Nebentätigkeit, die nach Art und Umfang schon nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, sei im Falle des Mannes nicht davon auszugehen.
Außerdem müssten Polizisten stets das Ansehen der Polizei wahren – eine parallele berufliche Tätigkeit in Zeiten der Dienstunfähigkeit verletzte aber dieses Ansehen. Der Polizist habe sich ohne Scheu als "umtriebiger Unternehmer" in der Öffentlichkeit hervorgetan, statt seinen Dienstpflichten nachzukommen und sich seiner Genesung zu widmen. Er habe damit seine eigenen Interessen über seine Dienstpflichten gestellt.
Zu all dem komme, dass der Beamte keinerlei Reue und Einsicht zeige. Das wertete das Gericht als Hinweis auf eine Persönlichkeitsstruktur, die "einer Erziehung nicht mehr zugänglich" sei. Das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit habe er damit endgültig verloren, die Entfernung aus dem Dienst sei damit gerechtfertigt.
ast/LTO-Redaktion
VG Trier zu schwerem Dienstvergehen: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41895 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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