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VG Trier zur Entfernung aus dem Dienst: Voll­zugs­beamtin in Gefan­genen ver­liebt

24.06.2019

Im Gefängnis ist kein Platz für die Liebe - jedenfalls zwischen Wärtern und Insassen

© JinnaritT - stock.adobe.com

Liebe kennt keine Grenzen - außer den Gefängnisgittern. Weil sich eine Beamtin der Justizvollzugsanstalt in einen Insassen verliebt hatte, wurde sie aus dem Dienst entfernt.

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Wie die Beziehung begann, ist nicht überliefert. Klar ist nur, dass sie jetzt schon Konsequenzen hat: Eine Justizvollzugsbeamtin hat ihren Job verloren, weil sie sich in einen Insassen ihres Gefägnisses verliebt hatte. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier entfernte sie mit am Montag veröffentlichtem Urteil aus dem Dienst (Urt. v. 18.04.2019, Az. 3 K 5369/18.TR).

"Über mehrere Monate", so schildert es das Gericht, habe die Liebesbeziehung zwischen den beiden bestanden, im Laufe derer sie heimlich Briefkontakt mit auch sexuell durchaus explizitem Inhalt hielten, anzügliche Fotos austauschten und gar eine gemeinsame Zukunft planten. Die Beamtin nahm zudem auch ein Armband und ein T-Shirt des Insassen mit nach Hause.

Obwohl der Briefwechsel unter Verschleierung der wahren Identität der Frau stattfand, flog die Beziehung schließlich im Rahmen der Postkontrolle des Gefängnisses auf und sorgte für eine Disziplinarklage des Landes Rheinland-Pfalz gegen seine Mitarbeiterin. Denn Justizvollzugsbeamten sind Liebesbeziehungen mit Insassen nicht gestattet, dies schreibt das Zurückhaltungsgebot als Kernpflicht der Vollzugsbeamten vor.

VG: "Eigensinnig" und "verantwortungslos"

Die 3. Kammer des VG Trier erkannte eine schwere Dienstpflichtverletzung im Verhalten der Beamtin, die nicht nur die nötige Distanz habe vermissen lassen, sondern auch noch über die Beziehung mit dem Insassen getäuscht habe. Sie habe "aus eigensinnigen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen", was der nötigen Vertrauensbasis die Grundlage entziehe, urteilte das Gericht, das ihr Verhalten als "eigensinnig" und "verantwortungslos" bezeichnete.

Dabei führte es auch aus, warum persönliche Zuneigung zwischen Vollzugsbeamten und Insassen im Gefängnis keinen Platz habe. Denkbar sei etwa eine Vorzugsbehandlung des Mannes gegenüber anderen Gefangenen gewesen. Gerade weil sie dem Mann sogar pornographische Aufnahmen von sich sowie Bilder ihres Wohnhauses und ihres Grundstücks überlassen habe, habe sie sich zudem "in erheblicher Weise erpressbar gemacht", stellte die Kammer fest. Dass sie auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Verlegung des Gefangenen weiter versuchte, die Beziehung aufrecht zu erhalten und in der Verhandlung vor Gericht keine Einsicht zeigte, half der Beamtin ebenso wenig.

Ihr bleibt nun noch die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, um ihre Entlassung zu verhindern. Fälle von Liebesbeziehungen zwischen Insassen und Wärterinnen kommen  immer wieder vor und enden nicht selten mit einer Entfernung aus dem Dienst. So u. a. auch vor dem VG Münster, das im Jahr 2014 eine Beamtin wegen einer Liebesbeziehung entließ.

mam/LTO-Redaktion

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VG Trier zur Entfernung aus dem Dienst: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36049 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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