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VG Trier zur Arztzulassung in Deutschland: Aus­län­di­scher Arzt muss Qua­li­fi­ka­tion nach­weisen

02.10.2018

Arzt mit Stetoskop um den Hals und verschränkten Armen

© Romolo Tavani-stock.adobe.com

Ein Mediziner aus der Ukraine kann nicht automatisch auch in Deutschland Arzt werden. Weist er die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nicht nach, muss er sich noch einmal prüfen lassen. Ein bloßer Nachweis der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden genügt dafür nicht, so das VG Trier.

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Wer im Ausland als Mediziner ausgebildet wurde, kann deshalb nicht auch in Deutschland automatisch Arzt werden. Gibt es Zweifel an der Qualität seiner Ausbildung, so muss er sich nochmals prüfen lassen. So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Trier mit am Dienstag veröffentlichtem Urteil und lehnte damit den Antrag eines ukrainischen Mediziners auf Zulassung ab (Urt. v. 17.09.2018, Az. 2 K 6384/17.TR).

Der Mann, der seit 2014 in einem Krankenhaus in der Region Trier arbeitet, wollte dort nun auch seine frühere Tätigkeit als Arzt fortführen und klagte gegen das Land Rheinland-Pfalz, welches aufgrund eines Gutachtens seinen Antrag auf ärztliche Zulassung abgelehnt hatte. Ohne eine solche ist eine Tätigkeit als Arzt in Deutschland nicht erlaubt.

Die Ablehnung begründete das Land mit Defiziten in der Ausbildung des Mannes. Deshalb müsse er zunächst noch eine Prüfung ablegen. Nach Angaben des Gerichts studierte der Mann in der Ukraine Medizin, arbeitete mehrere Jahre als Arzt und erwarb dabei verschiedene Facharztbezeichnungen. Das aber reichte dem VG nicht aus, um seine medizinische Qualifikation als erwiesen anzusehen.

Die Richter bemängelten vielmehr, zu wenig über seine Ausbildung in der Ukraine zu wissen. Der von ihm erbrachte Nachweis liste lediglich die Zahl der Vorlesungsstunden auf. Der konkrete Inhalt der genannten Unterrichtsfächer sei aber nicht erkennbar. Ein Vergleich mit einer Arztausbildung in Deutschland sei damit nicht möglich. Außerdem konnte der Mann laut Gericht nicht ausreichend nachweisen, dass er fehlende Inhalte in der Berufspraxis nachgeholt hatte.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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VG Trier zur Arztzulassung in Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31269 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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