Eine Fahrerlaubnis aus Luxemburg gilt dank unionsrechtlicher Harmonisierung auch hier in Deutschland. Eine Ausnahme müsse man aber machen, wenn die EU-Fahrerlaubnis eine Sperre in Deutschland umgehen soll, so das VG Trier.
Eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen gilt auch in Deutschland. Wurde die Fahrerlaubnis im EU-Ausland aber zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem in Deutschland wegen einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen, gilt dies nicht. Das hat das Verwaltungsgericht Trier (VG) in einem Eilverfahren entschieden, wie nun bekannt wurde (Beschl. v. 09.02.2021, Az. 1 L 31/21.TR).
Einem Mann aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm war 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr seine Fahrerlaubnis entzogen worden. 2017 wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut verurteilt. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Mann vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.
Das wollte der Eifler jedoch nicht hinnehmen und machte - wie man umgangssprachlich sagt - daraufhin im September 2017 in Luxemburg den Führerschein. Mit dieser so im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis war er dann auch wieder auf deutschen Straßen unterwegs. Im Dezember 2020 stellte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde jedoch fest, dass die luxemburgische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht galt. Die Behörde forderte den Mann deshalb auf, den luxemburgischen Führerschein vorzulegen, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können.
Der von dem Mann dagegen eingelegte Widerspruch blieb genauso erfolglos wie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Trier wies den Antrag nämlich mit der Begründung ab, dass zwar grundsätzlich die Berechtigung bestehe, mit einer luxemburgischen Fahrerlaubnis Fahrzeuge auch in Deutschland zu führen. Diese Berechtigung entfalle jedoch, wenn die ausländische Fahrerlaubnis zu einer Zeit erteilt wurde, während der in Deutschland eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis lief. In einem solchen Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auch dann eine solche Feststellung treffen, selbst wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Denn der der Fahrerlaubnis anhaftende "Makel" bestehe sonst bis zur endgültigen strafgerichtlichen Entscheidung fort.
ast/LTO-Redaktion
VG Trier: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44323 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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