VG Trier zu Kriegsdienstverweigerung: Gewis­sens­wandel muss belegt werden

26.11.2015

Ein Soldat, der den Kriegsdienst nachträglich verweigern will, muss seine Gewissensumkehr glaubhaft belegen können. Nicht glaubhaft ist es, sich nach zwei erfolglosen Versetzungsanträgen auf eine versprochene Verschwiegenheit gegenüber dem Großvater zu berufen.

Ein Zeitsoldat, der seinen Grundwehrdienst geleistet hat, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, muss für den Fall, dass er nachträglich den Kriegsdienst verweigern will, den Nachweis einer Umkehr der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe führen. Dafür müsse er ein Schlüsselerlebnis belegen können. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden (Urt. v. 10.11.2015, Az. 1 K 2618/15.TR).

Geklagt hatte ein Zeitsoldat, der im Jahre 2011 als Feldwebelanwärter in die Bundeswehr eingetreten war und sich für 13 Jahre verpflichtet hatte. Nach zwei erfolglosen Versetzungsanträgen mit dem Ziel einer heimatnäheren Stationierung stellte der Kläger Ende 2014 einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Erfahrungen seines kürzlich verstorbenen Großvaters im 2. Weltkrieg ihn zum Umdenken bewogen hätten.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Gesinnungsumkehr nicht glaubhaft gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht beschrieb der Kläger auf Befragen des Gerichts das von ihm benannte Schlüsselerlebnis nicht näher unter Hinweis darauf, dass er seinem Großvater Verschwiegenheit versprochen habe.

Gewissenwandel nach drei Jahren nicht nachvollziehbar

Die Richter der 1. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, der Kläger habe eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er in der mündlichen Verhandlung keine näheren Angaben zu dem Schlüsselerlebnis habe machen wollen. Seine Einlassung, dem Großvater Verschwiegenheit versprochen zu haben, stehe in unauflösbaren Widerspruch dazu, dass er auf Nachfragen der Beklagten im Vorverfahren schriftlich durchaus näher zu den Erfahrungen des Großvaters im Rahmen des 2. Weltkrieges ausgeführt habe. Darüber hinaus sei es schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den tatsächlichen Umfang seiner Tätigkeit und seinen Einsatzbereich bei der Bundeswehr erst nach über drei Jahren Dienst und nach Ende der Ausbildung in seinen wahren Ausmaßen erfasst haben wolle.

Zudem sei seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass seine Einsätze bei der Bundeswehr sich alleine auf den zivilen Bereich beschränken würden, in Anbetracht des Umstandes, dass die Bundeswehr streng zwischen einer zivilen und militärischen Laufbahn unterscheide und der Kläger sich bewusst für die militärische Laufbahn entschieden habe, nicht glaubhaft. Insgesamt habe der Kläger nach seinen sehr wortkargen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend dargelegt, warum er erst nach Abschluss seiner Ausbildung und Ablehnung zweier Versetzungsanträge die Entscheidung getroffen habe, aufgrund einer Gewissensentscheidung den Dienst mit der Waffe abzulehnen.

Kriegsdienstverweigerern können auch finanzielle Konsequenzen drohen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat kürzlich entschieden, dass die Bundeswehr die Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern verlangen kann.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Trier zu Kriegsdienstverweigerung: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17664 (abgerufen am: 13.12.2024 )

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