Waffenbesitzer müssen kommunale Gebühren für unangemeldete und verdachtsunabhängige Kontrollen bezahlen. Das hat das VG Stuttgart am Dienstag entschieden und die Klage eines Mannes gegen die Stadt Heilbronn abgewiesen. Der Besitzer von 38 Lang- und Kurzwaffen hatte gegen die Stadt geklagt, nachdem diese für eine Überprüfung seines Tresors 50 Euro erhoben hatte.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) stellte in dem Urteil fest, die Erhebung der Gebühr für die durchgeführte Waffenkontrolle sei rechtmäßig (Urt. v. 20.09.2011, Az. 5 K 2953/10).
Der Kläger, ein Sportschütze und Waffensammler, hatte argumentiert, die Gebühr sei rechtswidrig, da das Waffengesetz des Bundes die Kommunen nicht zur deren Erhebung ermächtige. Zudem habe er die Überprüfung weder veranlasst noch liege sie in seinem Interesse.
Dem Gericht zufolge knüpft die Waffenkontrolle "wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes allein an den Waffenbesitz als solchen an". Mit dem Kauf einer Waffe sei die zuständige Behörde auch ohne besondere Genehmigung seitens des Besitzers zur Überprüfung berechtigt, erläuterte eine Gerichtssprecherin.
Das Gebührenrecht ist demnach Länderkompetenz. Im Südwesten können einem Gesetz zufolge die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörde Tatbestände und Höhe der Gebühren per Satzungen festlegen.
Gegen das Urteil kann die Berufung nur beim baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
Nach dem Amoklauf von Winnenden (Rems-Murr-Kreis) und Wendlingen (Kreis Esslingen) mit 16 Toten war das Waffenrecht geändert worden: Seit Juli 2009 können Behörden unangekündigt und verdachtsunabhängig kontrollieren, ob Waffen und Munition sicher aufbewahrt werden.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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VG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4346 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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