Nach einem Urteil des VG Stuttgart ist das morgendliche Glockenläuten von Kirchen eine zumutbare Äußerung kirchlichen Lebens und kann nicht durch Anwohner unterbunden werden.
Das Verwaltungsgericht (VG) wies damit die Klage eines Grundstückbesitzers ab, der gegen die Wertminderung seiner Immobilie druch den Glockenklang zwischen 6 und 8 Uhr geklagt hatte. Nach Ansicht des Gerichts, sei das Grundrecht auf freie Religionsausübung generell zu wahren.
Der Einzelne könne nicht beanspruchen, von Glaubensbekundungen verschont zu bleiben. Dies gelte auch für Äußerungen anderer Glaubensrichtungen wie dem Ruf des Muezzins.
Der Kläger, der rund 100 Meter von der Kirche entfernt wohnt, hatte zudem vorgetragen, dass er nicht gut schlafen könne. Hiergegen argumentierte das Gericht, dass auch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Nachtruhe um 6 Uhr als beendet gelte.
Eine Berufung ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu (Az. 11 K 1705/10).
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2312 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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