Ein Waffenbesitzer hatte gegen die Erhebung von Gebühren wegen einer Überprüfung der sicheren Aufbewahrung seiner Waffen geklagt. Wie am Montag bekannt wurde, wies das VG Stuttgart die Klage gegen das Landratsamt Esslingen ab: Wer über eine Waffe verfügt, müsse Gebühren für verdachtsunabhängige Kontrollen zahlen, so die Richter.
Wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes knüpfe die Waffenkontrolle allein an den Waffenbesitz als solches an. Sie falle daher in den Verantwortungsbereich des Klägers als Waffenbesitzer und werde so von ihm veranlasst und ihm zugerechnet, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart. Die Gebühren fielen unabhängig davon an, ob es einen Anlass zu Beanstandungen oder Kontrollmaßnahmen gegeben habe oder nicht (Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 K 4898/10).
Nach dem Amoklauf von Winnenden (Rems-Murr-Kreis) und Wendlingen (Kreis Esslingen) mit 16 Toten war das Waffenrecht geändert worden: Seit Juli 2009 können Behörden unangekündigt und verdachtsunabhängig kontrollieren, ob Waffen und Munition sicher aufbewahrt werden. Viele Waffenbesitzer im Südwesten bewahren ihre Gewehre, Pistolen und Revolver jedoch immer noch nicht so auf, wie es vorgeschrieben ist. Die Waffenbehörden stellten von Januar 2010 bis Juni 2011 im Schnitt bei jeder vierten Kontrolle einen Verstoß fest.
dpa/age/LTO-Redaktion
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VG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5501 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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