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DUH gewinnt vorm VG Stuttgart: Lan­des­re­gie­rung muss Kor­res­pon­denz zur Luf­t­r­ein­hal­te­pla­nung offen­legen

15.03.2023

Jürgen Resch

"Ministerpräsident Kretschmann muss jetzt unverzüglich sämtlichen Schriftverkehr und alle Aktenvermerke veröffentlichen, damit die Menschen in Stuttgart erfahren, welche Kabinettsmitglieder ihr Recht auf Saubere Luft mit Füßen getreten haben", so DUH-Chef Jürgen Resch. Foto: picture alliance/EPA-EFE | HAYOUNG JEON

Über zwei Jahre hinweg hatte das Land Baden-Württemberg Vorgaben zur Luftreinhalteplanung nicht umgesetzt. Nun müssen die Behörden ihre Korrespondenz offenlegen, hat das VG Stuttgart entschieden.

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Das Land Baden-Württemberg ist verpflichtet, dem Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) Einsicht in die Akten zur Luftreinhalteplanung für die Landeshauptstadt Stuttgart zu gewähren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart mit am Mittwoch veröffentlichtem Urteil (Urt. v. 26.01.2023) entschieden.

Die Klage hatte die DUH im März 2020 eingereicht, nachdem das Land Baden-Württemberg ein Urteil zur Luftreinhalteplanung, die die nötigen Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid festlegen sollte, über knapp zwei Jahre hinweg nicht umgesetzt hatte. Zuvor hatten die zuständigen Landesbehörden einen Antrag der DUH auf Akteneinsicht abgelehnt. 

Zur Begründung hatten sie im Wesentlichen ausgeführt, dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen stünden Ausschlussgründe entgegen. So lägen Ablehnungsgründe u.a. nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Landesinformationsgesetzes (LIFG) und § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Umweltverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg (UVwG) vor, wonach kein Auskunftsanspruch bestehe, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben könne.

Mögliche Ausschlussgründe nicht ausreichend dargelegt

Dieser Auffassung ist das VG Stuttgart nun entgegengetreten und gab der Klage der DUH statt. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des UVwG, zu denen nach § 24 Abs. 1 UVwG jedermann - und damit auch die DUH als juristische Person des Privatrechts - Zugang gewährt werden müsse, so das Gericht.

Nach Ansicht des VG liegen auch keine Ausschlussgründe vor. Ausschlussgründe des LIFG kämen wegen des Vorrangs des UVwG ohnehin schon nicht in Betracht. Das Land habe zudem nicht hinreichend dargelegt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen für die informationspflichtigen Stellen im Falle einer Akteneinsicht drohten oder der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung einer Akteneinsicht entgegenstünden. Auch eine Beeinträchtigung der Willensbildung hinsichtlich zukünftiger Entscheidungen, die durch die nachträgliche Einsicht in die Entscheidungsfindung entstehen könnte, sei lediglich pauschal vorgetragen. Das Land sei daher verpflichtet, die Korrespondenz offenzulegen, schloss das VG.

"Bereits seit 2005 müssen wir auf dem Klageweg Maßnahmen für die saubere Luft gegen den erbitterten Widerstand der Autokonzerne und der mit ihr verbundenen Landesregierung durchsetzen. Eine neue Qualität hat dabei die jahrelange Weigerung der Landesregierung, rechtskräftige Gerichtsurteile zu beachten. Damit lassen wir sie nicht länger davonkommen", so DUH- Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Um herauszufinden, welche Kabinettsmitglieder einen Boykott von Recht und Gesetz gefordert und damit eine wirksame Ausgestaltung der Luftreinhalteplanung torpediert haben, sind wir vor Gericht gezogen und haben erneut Recht bekommen." Ministerpräsident Kretschmann müsse nun unverzüglich sämtlichen Schriftverkehr und alle Aktenvermerke veröffentlichen. 

pab/LTO-Redaktion

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DUH gewinnt vorm VG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51320 (abgerufen am: 12.06.2025 )

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