Das VG Schwerin hat mit einem Urteil vom Mittwoch die Klagen der NPD-Funktionäre Peter Marx und Stefan Köster gegen die Gültigkeit der Oberbürgermeister- und Landratswahlen in Schwerin und Ludwigslust abgewiesen.
Die Richter der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Schwerin befanden, dass die Nichtzulassung der Kläger als Kandidaten nicht zu beanstanden sei. Zum Oberbürgermeister oder Landrat könne sich nach dem Kommunalwahlgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur wählen lassen, wer auch die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit erfülle.
Zu diesen Voraussetzungen gehöre auch, dass der Kandidat jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintrete. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall. Es lasse sich nicht feststellen, dass sie sich von den verfassungswidrigen Bestrebungen der NPD distanziert hätten (Az. 1 A 1469/08, 1 A 1055/08).
VG Schwerin: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2067 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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