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VG Schleswig zu bissigen Hunden: Gefahrhundegesetz möglicherweise verfassungswidrig

14.12.2011

Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das VG ein Verfahren zur Gefährlichkeit eines Schäferhundes ausgesetzt. Es hält Teile des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für verfassungswidrig und hat dem LVerfG diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

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Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig ist § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein nicht mit der Landesverfassung vereinbar. Die Regelung verstoße gegen die auch als schleswig-holsteinisches Recht geltenden Grundrechte aus Artikel 1 (Menschenwürde) und 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes als auch gegen das rechtstaatliche Bestimmtheitsgebot (Beschl. v. 07.11.2011, Az. 3 A 37/11).

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die zuständige Ordnungsbehörde einen Schäferhund, nachdem er einen anderen Hund gebissen hatte, als gefährlich eingestuft und dem Besitzer aufgegeben, den Hund ständig anzuleinen. An dieser Entscheidung hielt die Behörde auch fest, nachdem in einem tierpsychologischen Gutachten festgestellt worden war, dass vom betreffenden Hund kein erhöhtes Gefahrenpotential ausgeht. Die gesetzliche Wertung, wonach Hunde als gefährlich gelten, wenn sie ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, sei auch durch ein Gutachten nicht widerlegbar.

Nicht jeder Biss spricht für Gefährlichkeit des Hundes

§ 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz sei in seiner jetzigen engen Form nicht geeignet, seinen Zweck, den Schutz vor "gefährlichen" Hunden, zu erfüllen, so die Richter. Nicht jeder Hundebiss lasse ohne weiteres auf eine Gefährlichkeit des betreffenden Hundes schließen, sondern stelle insoweit nur ein Indiz dar.

Es müsse - die im Gesetz nicht vorgesehene - Möglichkeit einer weiteren Überprüfung bestehen, ob ein Hund tatsächlich gefährlich sei, etwa durch einen Wesenstest. Das Gesetz in seiner jetzigen Form führe dazu, dass - etwa durch einen tatsächlich nicht gebotenen Leinenzwang - sowohl in grundrechtlich geschützte Positionen der Hundebesitzer eingegriffen als auch gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. Überdies verstoße das Gesetz insoweit gegen den verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Ob die streitgegenständliche Norm verfassungswidrig ist, muss nun das Landesverfassungsgericht (LVerfG) entscheiden.

tko/LTO-Redaktion

 

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VG Schleswig zu bissigen Hunden: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5100 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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