Die Universität Lübeck darf einen Dauerstudenten von der Hochschule verweisen, der nach 48 Semestern noch immer keine ärztliche Vorprüfung abgelegt hat. Das hat das VG Schleswig am Dienstag entschieden.
Das Verwaltungsgericht Schleswig (VG) sei der Argumentation der Hochschule gefolgt, wonach der Student keine Chance auf nochmalige Zulassung zur Prüfung gehabt hätte, sagte eine Gerichtssprecherin. Er habe zweimal vergeblich versucht, das Physikum zu absolvieren. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Approbationsordnung sei eine nochmalige Prüfung nur bis zum Ablauf einer Übergangszeit bis zum 30. April 2006 möglich gewesen (Urt. v. 20.09.2011, Az. 7 A 57/09).
In dieser Übergangszeit habe der Kläger keine Bemühungen gezeigt, die ärztliche Vorprüfung abzulegen. Die Voraussetzungen zur Zulassung nach der neuen Approbationsordnung lägen nicht vor.
Die Universität hatte den Studenten, der seit dem Wintersemester 1985/86 für das Fach Humanmedizin eingeschrieben war, 2009 exmatrikuliert. Dagegen hatte der Mann geklagt. Die Frage, ob Universitäten nach dem neuen Hochschulgesetz des Landes generell die Möglichkeit haben, Studenten nach Ablauf einer bestimmten Studiendauer zu exmatrikulieren, sei aber weiter offen, sagte die Sprecherin.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, binnen eines Monats kann der Langzeit-Student einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht stellen.
dpa/ssc/LTO-Redaktion
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VG Schleswig: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4348 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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