Wer rechtsextreme Vereinigungen unterstützt, verliert den Waffenschein. Eine solche Unterstützung kann auch in der Teilnahme an kostenpflichtigen Rechtsrock-Konzerten liegen, hat das VG Schleswig-Holstein nun bestätigt.
Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein hat bestätigt, dass der Widerruf der Waffenerlaubnis rechtens sein kann, wenn der Verfassungsschutz jemanden als "subkulturell geprägten Rechtsextremisten" einstuft und diese Einstufung darauf basiert, dass er mehrfach an einer rechtsextremen Veranstaltung teilgenommen hat (Urt. v. 19.02.2024, Az. 7 A 279/23).
In dem Fall hatte die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde dem klagenden Mann die waffenrechtliche Erlaubnis ("kleiner Waffenschein") entzogen, wogegen der sich letztlich vor Gericht wehrte. Der Mann war wegen zweifacher Teilnahme an dem Festival "Schild & Schwert" von den Verfassungsschutzbehörden als "subkulturell geprägter Rechtsextremist" eingestuft worden. Das Festival stehe ganz klar mit der verfassungsfeindlichen NPD in Verbindung.
Festival klar der NPD zuzuordnen
Wer eine rechtsextreme Vereinigung unterstützt, für den gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Waffengesetz (WaffG) die sogenannte Regelunzuverlässigkeit. Das heißt, für solche Personen gilt die gesetzliche Vermutung, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen einer Waffe an den Tag zu legen.
Der klagende Mann behauptete vor dem VG, von dem verfassungsfeindlichen Charakter des Festivals nichts gewusst zu haben. Das überzeugte das Gericht aber nicht. Die offenkundige Verbindung des Festivals zur NPD, die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft wurde, und die entsprechende öffentliche Wahrnehmung schlössen aus, dass sich der klagende Mann auf Unkenntnis berufen kann.
Seine Unterstützung für eine rechtsextreme Vereinigung mache der Mann damit im Ergebnis durch seine mehrfache, vor allem auch kostenpflichtige Teilnahme an dem Festival deutlich. Die Waffenbehörde habe die waffenrechtliche Erlaubnis damit zu Recht entzogen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
xp/LTO-Redaktion
VG Schleswig-Holstein bestätigt Behörde: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53945 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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