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VG Schleswig entscheidet zu Corona-Maßnahmen: Kein Social­di­s­tan­cing in der Zweit­woh­nung auf Sylt

23.03.2020

Mann packt sein Auto voll (Symbolbild)

(c) Photographee.eu/stock.adobe.com

Schleswig-Holstein ordnete an, dass Menschen ihre Zweitwohnsitze verlassen müssen. Bewohner der Kreise Ostholstein und Nordfriesland, wo insbesondere auch Fehmarn, Sylt und Amrum liegen, stellten dagegen Eilanträge – und scheiterten.

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Die Allgemeinverfügungen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland, die zur Eindämmung der Infektionen mit dem Coronavirus die Nutzung von Nebenwohnungen in den Kreisen untersagen, sind rechtmäßig und sofort vollziehbar. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) in einer Eilentscheidung von Sonntag (Beschl. v. 22.3.2020, Az. 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20).

Am Freitag hatte die Landesregierung alle Bewohner von Zweitwohnungen in Schleswig-Holstein zur Abreise aufgefordert. Angesichts der Coronapandemie verbiete sich auch eine Anreise zu einer Zweitwohnung in den Norden, hatte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) gesagt. Ziel aller Maßnahmen müsse es sein, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.

Die Kreise Ostholstein und Nordfriesland hatten daraufhin Allgemeinverfügungen erlassen, die diese Untersagung der Nutzung der Nebenwohnung und die sofortige Rückreiseverpflichtung regelten. Einige Bewohner in diesen Kreisen, in denen unter anderem auch die Inseln Sylt, Amrum und Fehmarn liegen, haben sich gegen diese Verfügung an das VG Schleswig gewandt. Sie wollten bleiben.

Überragendes öffentliches Interesse: Eindämmung des Coronavirus

Das Gericht gab den Antragsstellern aber nicht Recht und bestätigte die sofortige Vollziehbarkeit. In einer Interessenabwägung entschied das VG, dass das private Interesse der Antragsteller das überragende öffentliche Interesse am Schutz vor der weiteren Verbreitung des Virus nicht überwiege. Die Antragsteller hätten auch nicht begründet, dass es ihnen unzumutbar wäre, ihre Hauptwohnungen zu nutzen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Der Kreis Nordfriesland wies am Sonntag nach der Entscheidung noch einmal darauf hin, dass Personen nur in genehmigten Ausnahmefällen in ihren Zweitwohnungen bleiben dürfen. Von Montagmorgen an würden die Zweitwohnungen kontrolliert werden. Schon am Sonntag hatte die Polizei mehrere Streifenwagen eingesetzt, um Kraftfahrzeuge ohne das Kfz-Kennzeichen NF zu kontrollieren.

ast/dpa/LTO-Redaktion

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VG Schleswig entscheidet zu Corona-Maßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41015 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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