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VG Schleswig gewährt Eilrechtsschutz: Schüler muss vor­erst keine Maske tragen

19.08.2020

Kind mit Maske im Unterricht

arrowsmith2 - stock.adobe.com

Die von der Schule angeordnete Maskenpflicht sei ein Verwaltungsakt, so das VG Schleswig. Der Widerspruch dagegen habe aufschiebende Wirkung - also muss ein Schüler vorerst keine Maske tragen.

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Ein Kieler Schüler, der gegen das Tragen einer Maske im Unterricht Widerspruch eingelegt hat, muss die Mund-Nasen-Bedeckung vorerst nicht aufziehen. Der Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, weswegen die Verpflichtung ihm gegenüber vorläufig nicht durchgesetzt werden könne, stellte das Verwaltungsgericht (VG) in Schleswig am Mittwoch fest. Für andere Schülerinnen und Schüler hat die Entscheidung den Angaben zufolge keine unmittelbaren Auswirkungen (Beschl. v. 19.08.2020, Az. 9 B 23/20).

Das Hygienekonzept der Kieler Schule enthält eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Dagegen legte der Schüler Widerspruch bei der Behörde ein und stellte vor Gericht einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Erfolg: Das Gericht stufte die Maskenpflicht als Verwaltungsakt ein. Sie greife in relevanter Weise in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ein, hieß es.  

Das Gericht entschied, dass dem Widerspruch des Schülers kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukomme. Die sofortige Vollziehbarkeit der Maskenpflicht habe die Schule nicht angeordnet. Die im Infektionsschutzgesetz angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten greife ebenfalls nicht, da Schulen keine Infektionsschutzbehörden seien. 

Zu der Frage, ob die Anordnung der Maskenpflicht und der damit verbundene Grundrechtseingriff selbst rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei, äußerte sich das Gericht nicht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

acr/LTO-Redaktion

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VG Schleswig gewährt Eilrechtsschutz: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42536 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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