Lehrer an Grundschulen dürfen sich schon jetzt gegen das Coronavirus impfen lassen. Für Gymasiallehrer gilt diese hohe Priorität nicht. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Erwägungen, so das VG des Saarlandes.
Ein Gymnasiallehrer wollte sich mit der für Grundschullehrer geltenden Priorität gegen das Coronavirus impfen lassen. Das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes hat seinen Eilantrag aber am Montag zurückgewiesen (Beschl. v. 29.03.2021, Az. 6 L 295/21). Im Vergleich zu Schülern einer weiterführenden Schule benötigten Grundschulkinder mehr Zuwendung und Nähe. Dies stelle einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Landes zählen Personen, die unter anderem in Kindergärten, in Grundschulen sowie in Sonder- und Förderschulen tätig sind, zu der Gruppe der Personen, die mit hoher Priorität eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus beanspruchen können. Der Antragsteller als Gymnasiallehrer kann sich dagegen nur mit erhöhter Priorität impfen lassen. Er hält die unterschiedliche Priorisierung für eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Seiner Meinung nach trifft ihn als Gymnasiallehrer ein höheres Infektionsrisiko als die priorisierten Lehrer an Grundschulen.
Nach Ansicht der Richter hat der Antragsteller keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf die gleiche Priorisierung wie Grundschullehrer – selbst wenn die CoronaImpfV verfassungswidrig sein sollte.
Sachliche Gründe für Ungleichbehandlung
Zwar bestünden nach Einschätzung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) bei Einhaltung der für alle Schulformen gleichen Hygieneregeln keine relevanten Unterschiede hinsichtlich des Infektionsrisikos.
Es sei aber zulässig, die Impfreihenfolge nicht nur anhand der Gesundheits- bzw. Infektionsgefahren festzulegen. Die höhere Priorisierung von Grundschullehrern beruhe auf der Annahme, dass Grundschulkinder mehr Nähe benötigten als ältere Kinder. Deshalb gebe es dort auch Schwierigkeiten, die Abstandsregeln umzusetzen. In Vor- und Grundschule würden die Grundlagen für die weitere Schullaufbahn gelegt. Ein Wegfall des Unterrichts könne weitreichende Folgen für die spätere Ausbildung der Kinder haben. Außerdem könne der Präsenzunterricht bei jüngeren Kindern schwieriger durch Fernangebote aufgefangen werden als bei größeren Schülern.
Dem Antragsteller entstünden dadurch, dass er noch auf seinen regulären Impftermin warten muss, auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Sein Ansteckungsrisiko sei nicht höher als das vieler anderer Personen, die genau wie Lehrer am Arbeitsplatz zwingend mit vielen anderen Menschen in Kontakt kommen. Eine vorgezogene Impfung des Antragstellers bzw. sämtlicher Lehrer an weiterführenden Schulen würde die Impfung anderer Personen mit eventuell höheren individuellen Gesundheitsrisiken ungerechtfertigterweise verzögern, so das Gericht.
Der Beschluss des VG ist noch nicht rechtskräftig.
fkr/LTO-Redaktion
VG Saarland zur Impfpriorität: Gymnasiallehrer sind keine Grundschullehrer . In: Legal Tribune Online, 29.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44618/ (abgerufen am: 28.03.2024 )
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