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VG Potsdam weist neun Klagen ab: Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß

19.08.2014

Keine Chance für die Klagen gegen den Rundfunkbeitrag: Das VG Potsdam wies alle neun eingereichten Klagen mit der Begründung ab, es sehe weder eine Verletzung des Grundgesetzes noch der Landesverfassung.

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Der Rundfunkbeitrag ist auch nach neuesten Urteilen, diesmal des Verwaltungsgerichts (VG) Potsdam, rechtmäßig. Die Richter sahen keine Verfassungsrechtsverletzung (Urt. v. 19.08.2014, Az. VG 11 K 1294/14; VG 11 K 4160/13; VG 11 K 4237/13, VG 11 K 283/14; VG 11 K 875/14; VG 11 K 927/14; VG 11 K 1280/14; VG 11 K 4025/13 und VG 11 K 1431/14). Damit blieben die Klagen mehrerer Brandenburger erfolglos, welche verschiedenste ihrer Grundrechte als verletzt betrachteten.

Soweit es um die Informations-, die Religions- oder die allgemeine Handlungsfreiheit gehe, sei bereits der Schutzbereich nicht berührt, so die Verwaltungsrichter. Auch der Meldeabgleich sei verfassungsmäßig gerechtfertigt und verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Auch könne der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer gewertet werden, da er quasi eine Gegenleistung für das öffentlich-rechtliche Programmangebot darstelle. Schließlich werde auch der Gleichheitsgrundsatz durch die Bindung der Wohnungsinhaber an die Beiträge nicht verletzt. Bei eventuellen sozialen Härten sehe der Staatsvertrag zum Rundfunkbeitrag ausreichende Befreiungsmöglichkeiten vor, erklärten die Richter.

Bereits in der Vergangenheit waren Kläger an anderen Gerichten mit ihren Anträgen gescheitert: Vor einer Woche hatte das Verwaltungsgericht Greifswald bereits mit ähnlicher Begründung eine Klage abgewiesen. Zuvor hatten im Mai die Landesverfassungsgerichte in Rheinland-Pfalz und Bayern die Beiträge für verfassungsgemäß erklärt. In Brandenburg ist bislang keine Verfassungsbeschwerde anhängig. Der hoch umstrittene Rundfunkbeitrag steht damit weiterhin im Fokus vieler Gerichtsentscheidungen.

Die Berufung gegen die Urteile des VG Potsdam wurde nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger allerdings beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) Beschwerde einlegen.

dpa/avp/LTO-Redaktion

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VG Potsdam weist neun Klagen ab: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12942 (abgerufen am: 21.01.2026 )

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