VG Potsdam zur Zuständigkeit für Asylklagen: Vor­erst keine Son­der­zu­stän­dig­keit für bestimmte Länder

14.09.2017

Das Land Brandenburg wollte für bestimmte Herkunftsländer Sonderzuständigkeiten bei den Verwaltungsgerichten. So könnten die Richter die Situation in den Herkunftsländern schneller beurteilen. Die Verordnung ist jedoch nichtig.

Die 6. Kammer des Potsdamer Verwaltungsgerichts (VG) hat eine Verordnung des Landes über die Zuständigkeit bei bestimmten Asylklagen als nichtig eingestuft (Beschl. v. 06.09.2017, Az. VG 6 L 676/17.A). Ursache sei, dass in der Gerichtszuständigkeitsverordnung die Rechtsgrundlagen nicht korrekt angegeben worden seien, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Konkret geht es um Asylklagen von Menschen aus Ländern, aus denen nur relativ wenige Flüchtlinge kommen.

Hier sollte die Verordnung festlegen , dass für diese Länder nicht das für den Wohnort zuständige Gericht, sondern je nach Land nur ein zentrales Gericht im Land Brandenburg zuständig ist. Damit sollte die Bearbeitung der Verfahren beschleunigt werden.

Weil die Kammer in Potsdam die Verordnung in mehreren Eilverfahren verwarf, wird sie künftig solche Asylklagen nicht mehr an die beiden anderen VG in Cottbus und Frankfurt (Oder) abgeben, sondern selbst bearbeiten. Nach Auskunft eines Sprechers werde die Potsdamer Kammer zudem Klagen bearbeiten, die Richter in Cottbus oder Frankfurt (Oder) an Potsdam abgeben.

Konzentration auf bestimmtes Gericht sinnvoll

Das Justizministerium in Potsdam könnte nach Angaben des Sprechers des Gerichts nun eine neue Verordnung erlassen, die die von der Kammer vermissten Rechtsgrundlagen korrekt angebe. Grundsätzlich sehe das bundesweite Asylrecht vor, dass Fallgruppen konzentriert und nicht nach dem Ort des Aufenthalts bearbeitet werden können. Derzeit gehen bei den VG zahlreiche Klagen von Asylbewerbern ein, deren Antrag abgelehnt worden ist.

"Grundsätzlich ist es zulässig, bestimmte Verfahren einem bestimmten Gericht zuzuweisen, solange es sich nicht um ein gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 1 Grundgestz (GG) verfassungsrechtlich unzulässiges Ausnahmegericht handelt", erklärt Rechtsanwalt Rolf Stahmann aus Berlin. "Da wegen des Erfordernisses der Kenntnis der Gegebenheiten in der Herkunftsländern von Schutzsuchenden eine Konzentration auf bestimmte Kammern eines Gerichts sinnvoll ist, spricht auch nichts dagegen, Verfahren auf Kammern anderer Gerichte im Bundesland zu verlagern, solange diese Gerichte auch räumlich noch erreichbar sind", so der auf Ausländer- und Asylrecht spezialisierte Anwalt.

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Potsdam zur Zuständigkeit für Asylklagen: Vorerst keine Sonderzuständigkeit für bestimmte Länder . In: Legal Tribune Online, 14.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24501/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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