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VG Osnabrück: Land­wirt darf Schweine mit Zwie­beln füt­tern

21.12.2011

Gegen einen Landwirt war auf Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Geruchsbelästigung ein Zwangsgeld festgesetzt worden. Der Bauer verfüttert seit Jahren Zwiebeln an seine Schweine. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat er sich nun erfolgreich gegen die Zwangsmaßnahmen gewehrt.

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Das Verwaltungsgericht (VG) ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landwirtes gegen die Zwangsmaßnahmen an. Zur Begründung führte es aus, die Stadt habe, ohne weitere Belege hierfür zu haben, angenommen, durch die Verfütterung von Zwiebeln verstoße der Landwirt gegen das Verbot, geruchsintensive Futtermittel zu nutzen.

Diese schlichte Behauptung rechtfertige nicht die ausgesprochenen Zwangsmaßnahmen, weil die Stadt entgegen der ihr von Gesetzes wegen auferlegten Verpflichtung nicht geklärt habe, ob es sich bei Zwiebeln tatsächlich um geruchsintensive Futtermittel handele (Beschl. v. 01.12.2011, Az. 2 B 15/11 / 2 B 20/11).

Die Stadt Osnabrück hatte dem Landwirt nachdem Nachbarn sich über Belästigungen durch Gerüche beschwert hatten, durch sofort vollziehbare Bescheide Zwangsgelder angedroht und ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro schließlich auch festgesetzt. Der Landwirt verfüttert seit 14 Jahren wöchentlich mehrere Kubikmeter unbehandelte Zwiebeln an seine Schweine. Der Baugenehmigung für den Schweinestall zufolge dürfen "geruchsintensive Futtermittel, z.B. Küchenabfälle" nicht verwendet werden. Die Stadt ist der Auffassung, durch die Verfütterung der Zwiebeln setze er unzulässigerweise geruchsintensive Futtermittel ein.

Zwiebeln wohl keine geruchsintensiven Futtermittel

Für eine Zuordnung der Zwiebeln als geruchsintensive Futtermittel gebe es aufgrund der bisherigen behördlichen Ermittlungen keine begründeten Anhaltspunkte, so die Osnabrücker Richter.

Vielmehr spreche die im Verfahren eingeholte Stellungnahme eines Sachverständigen für Immissionsschutzfragen eher dafür, dass Zwiebeln nicht zu den geruchsintensiven Futtermitteln zählten, weil es sich um unbehandelte, nicht in Verwesung befindliche pflanzliche Rohstoffe handele. Es sei auch nicht erkennbar, dass es durch die jeweils kurzzeitige Lagerung von bis zu 5 Kubikmetern Zwiebeln auf der Hofstelle zu unzumutbaren Geruchsimmissionen in den benachbarten Bereichen komme.

tko/LTO-Redaktion

 

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VG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5151 (abgerufen am: 05.12.2025 )

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