16 Monate warten sind zu lang: Das VG Osnabrück hat der Untätigkeitsklage eines Somaliers gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stattgegeben. Es hat nun drei Monate Zeit, über seinen Antrag zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat heute der Klage eines somalischen Asylbewerbers teilweise stattgegeben und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils über den Asylantrag zu entscheiden (Urt. v. 14.10.2015, Az. 5 A 390/15). Ein "Durchentscheiden" des Asylantrages in dem Sinne, dass das Gericht selbst erstmalig über diesen entscheide, komme aber nicht in Betracht.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Untätigkeitsklage sei zulässig, weil das BAMF ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über das Asylbegehren entschieden habe. Bei der Frage, ob die behördliche Bearbeitungsdauer angemessen sei, seien die Interessen des Asylbewerbers und des BAMF gegeneinander abzuwägen. Im konkreten Fall des Klägers sei - nach inzwischen 16 Monaten seit Antragstellung - die angemessene Entscheidungsfrist abgelaufen.
Die angeführte Überlastung der Behörde stelle sich nicht als lediglich vorübergehende, sondern vielmehr als dauerhafte, seit über 2,5 Jahren anhaltende Überlastung dar. Aus der Statistik des Bundesamtes ergebe sich, dass es insbesondere seit dem Jahr 2012 ständig mehr Asylanträge als Entscheidungen gebe. Die hohen Steigerungen der Asylanträge im laufenden Jahr seien zwar nicht vorhersehbar gewesen, jedoch für den Fall des Klägers nicht von Bedeutung, weil er seinen Antrag bereits im Jahr 2014 gestellt habe.
Keine gerichtliche Entscheidung über Antrag
Ein "Durchentscheiden" komme deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger sonst die behördliche Tatsacheninstanz, nämlich das Verfahren vor dem Bundesamt, genommen würde. Auch europarechtliche Vorgaben sähen eine strikte Trennung zwischen dem behördlichen Verfahren und dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden. Ob das BAMF plant, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, konnte es auf Nachfrage von LTO zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen.
acr/LTO-Redaktion
VG Osnabrück zu Untätigkeit bei Asylantrag: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17216 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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