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Wegen Pressearbeit zur "Durchsuchung" vor Bundestagswahl: Jus­tiz­mi­nis­te­rium ver­klagt erfolg­reich Staats­an­walt­schaft

von Dr. Markus Sehl

08.06.2022

Das Bundesjustizministerium in Berlin

Vor der Bundestagswahl 2021 "durchsuchte" die Staatsanwaltschaft das Bundesjustizministerium (Foto) und das Bundesfinanzministerium in Berlin - hieß es jedenfalls in der Pressemitteilung der Ermittler. Foto: picture alliance/dpa | Christoph Soeder

Wegen "schlicht falscher" Presseäußerungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück zu einer "Durchsuchung" im Justizministerium wurde die Behörde nun verurteilt. Die Aussagen hätten das Ansehen des Ministeriums geschädigt, so ein Gericht.

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Die Entscheidung fiel dann sehr schnell: Direkt nach der mündlichen Verhandlung am Mittwochvormittag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Osnabrück einer Klage des Bundesjustizministeriums (BMJ) stattgeben, das die Staatsanwaltschaft Osnabrück wegen ihrer Pressearbeit verklagt hatte (Az. 1 A 199/21). Dabei ging es um Presseinformationen im unmittelbaren Vorfeld zur Bundestagswahl im September 2021. Als die Osnabrücker Staatsanwaltschaft Anfang September 2021 beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz sowie beim Bundesfinanzministerium in Berlin vorstellig wurden, sorgte das für einige Unruhe im Umfeld des damaligen Finanzministers und Kanzlerkandidaten Olaf Scholz (SPD). Insbesondere stand die Frage im Raum, ob die Durchsuchung politisch motiviert war. Das LG Osnabrück erklärte die Durchsuchung später für rechtswidrig, sie sei unverhältnismäßig gewesen.

Das VG Osnabrück hat nun festgestellt, dass Äußerungen in der Presseinformation der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 9. September 2021, in der von einer "Durchsuchung" die Rede war, nun ebenfalls rechtswidrig waren. Außerdem hat das Gericht der Staatsanwaltschaft untersagt, die Äußerung "So groß ist unser Vertrauen nicht, dass wir glauben, sie würden uns alles freiwillig herausgeben" gegenüber dem Spiegel, die dort am 10. September 2021 veröffentlicht worden war, künftig zu wiederholen und zu verbreiten. Das BMJ hatte die Staatsanwaltschaft Osnabrück gezielt direkt verklagt und nicht etwa das Land Niedersachsen, dem die Staatsanwaltschaft rechtlich zugeordnet ist. Dass das Bundesjustizministerium eine Staatsanwaltschaft verklagt, dürfte ein ziemlich einmaliger Vorgang sein.

Warum wollte die Staatsanwaltschaft Osnabrück das BMJ durchsuchen?

Hintergrund der Durchsuchung war ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Details zu den Ermittlungen und der Vorgeschichte der Durchsuchung haben spätere Befragungen im Landtag Anfang 2022 hervorgebracht.

Bei der bundesweit tätigen Antigeldwäscheeinheit FIU waren Geldwäscheverdachtsanzeigen eingegangen, die jedoch nicht an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet wurden. Konkret war die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen auf der Suche nach einem bestimmten Schriftstück des BMJ, auf eine telefonische Anfrage lehnte das BMJV die Herausgabe jedoch ab. Das Schreiben enthalte vertrauliche Informationen, außerdem sei der "Dienstweg" einzuhalten, sagte der zuständige Referatsleiter am Telefon. Anstatt sich allerdings noch einmal offiziell schriftlich an das BMJ zu wenden, beantragte die Staatsanwältin die Durchsuchungen in Berlin. Die Vorgeschichte zur Durchsuchung liest sich an zentralen Stellen wie eine Pannengeschichte, die Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und dem niedersächsischen Justizministerium von Barbara Havliza (CDU) wirkt merkwürdig lückenhaft. 

Die Staatsanwaltschaft hatte am 9. September 2021 zu den Durchsuchungen eine Pressemitteilung veröffentlicht. Sie ist mittlerweile aus dem Netz genommen worden, darin hieß es: "Ziel der heutigen Durchsuchungen ist es, den Straftatverdacht und insbesondere individuelle Verantwortlichkeiten weiter aufzuklären. Es soll unter anderem untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leitung sowie Verantwortliche der Ministerien sowie vorgesetzte Dienststellen in Entscheidungen der FIU eingebunden waren."

"Durchsuchung" war gar keine Durchsuchung

Der Vorsitzende der VG-Kammer führte laut Informationen der Pressestelle zur Begründung des stattgebenden Urteils aus, dass die in Teilen beanstandete Presseinformation rechtswidrig sei, weil sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte. Die Presseinformation erwecke den Eindruck, es habe tatsächlich eine Durchsuchung in den Räumen des Justizministeriums stattgefunden, was aber unstreitig nicht der Fall gewesen sei.

Zwar habe es einen Durchsuchungsbeschluss gegeben, die Staatsanwaltschaft sei am 9. September 2021 auch beim Justizministerium in Berlin vorstellig geworden. Die angeforderten Unterlagen seien jedoch direkt ausgehändigt und sichergestellt worden, ohne dass es zu einer Durchsuchung gekommen sei. Darüber hinaus werde durch die Formulierung "Es soll unter anderem untersucht werden, ob und gegebenenfalls inwieweit die Leitung sowie Verantwortliche der Ministerien sowie vorgesetzte Dienststellen in Entscheidungen der FIU eingebunden waren" der Eindruck erweckt, es werde auch gegen leitende Verantwortliche im Ministerium wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt ermittelt, was ebenso wenig der Fall gewesen sei. Insoweit gehe die Presseinformation auch über den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses hinaus.

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"Schlicht falsche" Äußerungen der Staatsanwaltschaft schädigen Ruf des BMJ

Auch die Äußerung der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Spiegel sei rechtswidrig, weil sie eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Die Äußerung indiziere die Behauptung, es sei nicht davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft die benötigten Unterlagen vom BMJ freiwillig herausgegeben werden würden bzw. worden seien. Da am Tag der Veröffentlichung dieser Äußerung die (freiwillige) Herausgabe bereits stattgefunden habe, sei die Tatsachenbehauptung keine zulässige sachliche Kritik, sondern schlicht falsch und damit rechtswidrig.

Es sei der unzutreffende Anschein erweckt worden, das BMJ sei nicht zur Amtshilfe bereit gewesen. An die Öffentlichkeit gerichtete Äußerungen der Staatsanwaltschaft – Presseinformationen und sonstige Äußerungen gehörten dazu – stellten für die Medien jedoch eine privilegierte Quelle dar, auf die sie sich verlassen könnten, weshalb sie den Tatsachen entsprechen müssten. Die rechtswidrigen medialen Äußerungen der Staatsanwaltschaft schädigten das Ansehen des BMJ und seien geeignet, die Behörde in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen ist Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

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Wegen Pressearbeit zur "Durchsuchung" vor Bundestagswahl: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48686 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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